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Land-Recht für das Großherzogtum Baden, nebst Handelsgesetzen
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Verkündigung, Wirkung, Anwendung d. Geſeze. 5

wieder anfechten oder zurückrufen könne, wenn nicht die Befugniß dazu für ſolchen Fall durch das bürgerliche Geſez beſonders begrüna⸗ det iſt.

6 h. Wo das Geſcz ſagt, ein gewiſſer Vorgang ſolle dieſe und jene Veränderung im Rechtsverhältniß der Staatsbürger nach ſich ziehen⸗ da entſcheidet es damit nur die Pflicht des Richters auf dieſe Verän⸗ derung zu erkennen, wirkt jedoch noch keineswegs die Rechtsfolgen einer ſolchen Veränderung für ſich, und ehe das Erkenntniß des Richters geſucht und ertheilt worden iſt, wenn nicht dazu geſezt iſt, daß eine Anordnung kraft Geſezes eintreten ſolle: dieſes hat allein zur Folge, daß zu ihrer durchgängigen Wirkſamtkeit, es nichts weiter

bedürfe.

6. i. Aenderungen in den veranlaſſenden Umſtänden und Be⸗ weg⸗Gründen eines Geſezes heben niemals deſſen Verbindlichkeit auf, ſo lang ein neues Geſez dieſe Aufhebung nicht ausſpricht; wo es aber für einen einzelnen Fall zweifelhaft wird, ob er unter ein ſolches Ge⸗ ſez gehörig ſey, da mögen ſie den Richter zur Nichtanwendung deſ⸗

ſelben beſtimmen.

6. k. Wird für gewiſſe Willens⸗Erklärungen, Verbindlichkeits⸗ Uebernahmen, oder Beurkundungen ein beſtimmtes Verfahren von dem Geſez vorgeſchrieben, und es wird ſolches bey einem Rechts⸗Geſchäft mangelhaft befunden, ſo wird die Wirkſamkeit oder Unwirkſamkeit deſſelben im Ganzen und in einzelnen Theilen von dem Ermeſſen des Nichters abhängig, das ſich darnach beſtimmt, ob und wie weit damit dennoch die Abſicht des Geſezes erreichbar ſey: durchgehendsnich⸗ tig iſt es nur alsdann, wann auf die Nichtbeobachtung ausdrücklich die Nichtigkeit geſetzt, oder das Verfahren für eine nothwendige Fey⸗ erlichkeit oder Förmlichkeit erklärt iſt.

6. 1. Verbietet das Geſez gewiſſe Willens⸗Erklärungen oder Verbindlichkeits⸗Uebernahmen, es ſey nun durchaus oder unter Um⸗