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geordnet wird, ein öffentliches Amt bekleidet, von der Vor⸗ mundſchaft befreyt, nicht nur auf Geiſtliche anwendbar, welche bey Pfarreyen und Filial⸗Kirchen angeſtellt ſind, ſon⸗ dern auf alle Perſonen, welche wegen des Cultus Functionen ausüben, die einen beſtimmten Wohnort erfordern, die von Seiner Majeſtät genehmiget ſind, und in Betreff deren ſie einen Eid leiſten.
No, XXVIII. Art. 457. Geſetz vom 24. März 1806, über den Uebertrag der Inſcriptionen von den conſolidirten Fünf von Hundert, welche Minderjaͤhrigen oder Interdicirten zugehören.
Art. 1. Die Vormünder und Curatoren der Minderjähri⸗ gen und Interdicirten, welche an wirklichen Inſcriptionen oder Scheinen von künftigen Inſcriptionen der conſolidirten Fünf von Hundert nur eine Rente von 50 Francs oder dar⸗ unter beſitzen, können ſie an andere übertragen, ohne daß hiezu eine beſondere Autoriſation, Anſchläge und Ankündi⸗ gungen noͤthig ſeyen; es wird nur erfordert, daß der Ueber⸗ ktrag nach dem conſtatirten Curſe des Tages geſchehe, und von dem Preiſe, wie von dem Ertrage der Mobilien Rech⸗ nung abgelegt were.——
2. Die emancipirten Minderjährigen, welche ebenfalls an wirklichen Inſcriptionen oder Scheinen von künftigen In⸗ ſcriptionen nur eine Rente von 50 Francs und darunter be⸗ ſitzen, können ſie gleichfalls unter dem bloßen Beyſtande der Curatoren an andere übertragen, und es iſt hiezu weder ein Gutachten des Familien⸗Rathes noch irgend eine andere Au⸗ toriſation nothwendig.
3. Die wirklichen Inſcriptionen oder Scheine von künfti⸗ gen Inſcriptionen, die eine Rente von mehr als 30 Francs abwerfen, können von den Vormündern und Curatoren nur mit der Autoriſation des Familien⸗Rathes und nach dem ge⸗ ſetzlich conſtatirten Curſe des Tages verkauft werden; in allen Fällen kann der Verkauf ohne vorhergegangene Ans ſchläge und Ankündigungen geſchehen.


