1975
ſtellt, um dort eidlich zu erklären, daß es ſeine Abſicht nicht geweſen ſey, dem Adoptirten alle Sueceſfionsrechte zu erthei⸗ len, die einem ehelichen Kinde zuſtehen möchten.
Die eben erwähnte Befugniß dieſe Erklärung über ſeine Geſinnungen zu machen iſt ein Recht, das dem Adoptanten allein für ſeine Perſon zuſteht. Seine Erben haben dieſes Recht nicht.
5. Hat der Adoptant die in dem vorhergehenden Artikel erwähnte Erklärung binnen der durch eben dieſen Artikel vor⸗ geſchriebenen Zeitfriſt gemacht, ſo ſind die Rechte des Adop⸗
tirten, ſo viel ſeine Anſprüche auf die Erbfolge betrifft, auf
ein Drittel derjenigen Rechte beſchränkt, die ein eheliches Kind gehabt haben würde.
6. Sollte es ſich aus den Acten, welche zu Folge des 3. Artikels in ihrer Kraft erhalten ſind, ergeben, daß die Rechte des Adoptirten geringer ſeyn würden, als diejenigen, welche in dem Geſetzbuche Napoleons ihm beygelegt ſind, ſo können dieſe letztern ihrem ganzen Umfange nach durch eine neue Adoption ihm eingeräumt werden. Das Verfahren bey dieſer Adoption geſchieht alsdann nach den im Geſetzbuche ent⸗ haltenen Vorſchriften, jedoch ohne weitere Bedingungen von Seiten des Adoptanten, als daß er keine eheliche Kinder oder Aöbkömmlinge habe, fünfzehn Jahre älter ſey, als der Adop⸗ tirte, und, wenn der Adoptant verheirathet iſt, die Einwil⸗ ligung des andern Ehegatten erwirkt werde.
7. Uebrigens werden die Arrikel 347, 348, 340, 351 und 352 des Geſetzbuches Napoleons unter dem Titel von der Adoption, auf alle Individuen anwendbar erklärt, welche ſeit dem Decret vom 18. Januar 1792, und ſeit an⸗ dern ſich hierauf beziel enden Geſetzen adoͤptirt worden ſind.
No. XXVII. Art. 427. Nach einem Gutachten des Staats⸗ Raths vom 4. November 1806, genehmiget vom Kaiſer den 20. des nehmlichen Monats iſt die Verftigung des Artikels des Geſetzbuchs Napoleons, welche jeden Bürger, der in einem andern Departement, als wo die Vormundſchaft an⸗


