1877
No. XXIX. Art. 554. Nach einem am 18. Auguſt 1807 vom Kaiſer genehmigten Gutachten des Staats⸗Rathes iſt im Falle des angeführten Artikels des Geſetzbuches Napoleons die Dazwiſchenkunft des geſetzgebenden Corps nicht nothwen⸗ dig, weil es nach der Natur der Sache nicht u mit Gewißßheit und Würde hier handeln könnte.
No. XXX. Art. 803. Nach einem Gutachten des Staats⸗ Raths vom 17. November 1807, genehmiget vom Kaiſer den „11. Januar 1808, können die Beneficiar⸗Erben ohne vorläu⸗ fige Autoriſation Renten, die mehr als 50 Francs betnagen, nicht veräußern.


