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Code Napoléon / nach dem officiellen Texte übersetzt von Herrn Daniels, Substiuten des kaiserlichen General-Procurators bey dem Cassations-Hofe in Paris
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1073
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1073 verſehener Eheſcheidungs⸗Act vorhanden ſey; aber es darf ihnen nie geſtattet werden, die Sache ſelbſt zu beſtreiten und die Urſachen der Eheſcheidung zu discutiren. Es iſt nicht zu vermuthen, daß die Gerichtshöfe dieſe deutliche Abſicht unſe⸗ rer Geſetzgebung mißkennen werden; und ſollten ſie ſich da⸗ von entfernen, ſo würde der Caſſations⸗Hof kein Bedenken tragen, ſie darauf zurückzuweiſen.

. XXV. Art. 342. Geſetz über die naturlichen Kinder vom 4. May 1803. Art. 1. Der Zuſtand und die Rechte der außer der Ehe

gezeugten Kinder, deren Vater und Mutter ſeit der Verkün⸗

digung des Geſetzes vom 12. Brümaire 2. Jahres bis zur Verkündigung der im Geſetzbuche Napoleons enthaltenen Titel von der Vaterſchaft und der Kindſchaft, und von der Succeſſion verſtorben ſind, ſollen auf die in den eben⸗ erwähnten Titeln feſtgeſetzte Weiſe beſtimmt werden⸗

2. Verordnungen unter Lebenden oder Teſtamente, welche

vor Verkündigung derſelben Titel des Geſetzbuches Napoleons gemacht worden ſind, und worin man die Rechte dieſer na⸗ türlichen Kinder beſtimmt hat, ſollen gleichwohl vollzogen werden, vorbehaltlich ihrer Reduction auf den disponibeln Theil, nach Inhalt des nehmlichen Geſetzbuches, und unter gleichmäßigem Vorbehalt einer Ergänzung für den Fall, wo der geſchenkte oder vermachte Antheil die Hälfte desjenigen nicht erreichen ſollte, was zu Folge desſelben Geſetzes dem natürlichen Kinde gebühren würde, wie dieſes im 761. Ar⸗ tikel beſtimmt iſt. 3 Verträge und rechtskräftige Urtheile, wodurch der Zuſtand und die Rechte der beſagten natürlichen Kinder etwa beſtimmt worden ſind, ſollen ihrem ganzen Inhalt nach voll⸗ zogen werden.

N. XXVI. Art. 360. Geſetz über die Adoption, vom 15⸗ April 18034

Art. 1. Alle Adoptionen, die ſeit dem 18. Januar 1792 bis zur Verkündigung der im Geſetzbuche Napoleons enthals

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