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NXXIV. Art. 305. Geſetz über die Wirkungen der Ehe⸗ ſcheidung vom 16. Apr s 9a s
Alle Eheſcheidungen, welche vor Verkündigung des im
Geſetzbuche Napoleons enthaltenen, auf die Eheſcheidung ſich beziehenden Titels von den Beamten des Civil⸗Standes aus⸗ geſprochen, oder durch Urtheile autoriſirt worden ſind, ſollen nach Inhalt der Geſetze, welche vor dieſer Verkündigung beſtanden, ihre Wirkungen haben. Eheſcheidungs⸗Geſuche und Klagen, welche vor eben die⸗ ſem Zeitpuncte eingelegt worden ſind, ſollen nach wie vor inſtruirt werden. So, wie die Geſetze es vorſchreiben, welche zur Zeit der Klage oder des eingelegten Geſuches beſtanden, ſoll auf Eheſcheidung erkannt, und ihre rechtliche Wirkung ihr beygelegt werden⸗
Gutachten des Staats⸗Raths voin 18.⸗ Prairial 12. J. (7. Junius 1804.) 1..
Der Staats⸗Rath ec. nach genommener Einſicht von den Verfrigungen der Geſetze vom 20. September 1792, und von jenen des Geſetzes vom 26. Germinal 11. J.(16. April 1803) welches über die geſchehenen Eheſcheidungen, oder uͤber die Klagen auf Eheſcheidungen, die vor der Verkündi⸗ gung des Geſetzes vom 30. vorhergegangenen Ventos(2r. März 1803) über die Eheſcheidungen, angebracht worden ſind, Beſtimmungen enthält, nach gleichfalls genommener Einſicht von den Verfügungen des Senatus⸗ Conſultunt vom 66. Floreal 12. J.(26⸗ April 1802.) n ⸗„ittnn
Iſt der Meinung, daß die Emigrirten oder Abweſen⸗ den die wahrend ihres Verſchwindens gemachten Eheſcheidungs⸗ Acte nicht angreifen können. Die Klagen, welche ſie deß⸗ wegen anſtellten, würden ſo wohl dem Texte als dem Geiſte erwähnter Geſetze zuwider ſeyn, und dahin abzwecken, eine Unruhe und Erinnerungen zu verewigen, die man im Gegen⸗ theile ſo bald als möglich auslöſchen muß. Die zurückge⸗ kehrten Emigrirten und Abweſende können nur die Thatſache unterſuchen, ob ein mit ſeiner äußern und materiellen Form


