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Code Napoléon / nach dem officiellen Texte übersetzt von Herrn Daniels, Substiuten des kaiserlichen General-Procurators bey dem Cassations-Hofe in Paris
Entstehung
Seite
1071
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1971

Domicils eines der Ehegatten ſich verehelichen dürfen, und ob auch die Mllitair⸗Perſon dieſes Domicil durch einen ſechs monatlichen Aufenthalt an dem Orte, wo die Ehe geſchloſſen werden ſoll, erwerben muß, in Erwägung, daß der 165. Artikel des Geſetzbuches Napoleons verordnet, daß die Ehe vor dem Beamten des Civil⸗Standes des Domicils einer der Parteyen geſchloſſen werden ſoll; daß dieſes Domicil zu Folge des 74. Artikels durch einen ſechs Monate lang fortdanern⸗ den Aufenthalt in derſelben Gemeinde erworben wird; daß die Artikel 94 und 95 dieſes Geſetzbuches bloß diejenigen Militair⸗Perſonen betreffen, welche ſich außer dem Gebiethe des Reichs befinden, und daß ſie keine Ausnahme zu Gun⸗ ſten der Militair⸗Perſonen enthalten, welche im Innern des Reichs dienen: Iſt der Meinung, daß die Militair⸗Perſo⸗ nen, wenn ſie ſich auf dem Gebiethe des Reichs befinden, nur vor den Beamten des Civil⸗Standes der Gemeinden, wo ſie ſich während ſechs Monaten ununterbrocheu aufgehalten haben, oder vor den Beamten des Civil⸗Standes der Ge⸗ meinde, in welcher ihre künftigen Ehegattinnen das durch den 74. Artikel des Geſetzbuches Napoleons beſtimmte Domicil erworben haben, und nur nachdem ſie die von den Artikeln 166, 167 und 168 vorgeſchriebenen Formalitäten beobachtet haben, eine Ehe ſchließen können⸗

Nôo. XXIII Art. 203. Nach einem Gutachten des Staats⸗ Raths vom 22 December 1807, genehmiget vom Kaiſer den 11 Januar 1808 kann der Kriegs⸗Miniſter einen Abzug von höchſtens einem Drittel an der Penſion oder Ruhebeſoldung einer Militair⸗Perſon verordnen, die in Anſehung ihrer Frau oder ihrer Kinder nicht die Verbindlichkeiten erflillt, die ihr durch die Capitel 5 und 6 des 5. Titels I. Buches des Ge⸗ ſetzbuches Napoleons auferlegt ſind, mit Vorbehalt des Rechtes des Manues ſich an den Staats⸗Rath und zwar an die Commiſſion, welche über Streitigkeiten erkennt, zu wenden, wenn er ſich durch die Entſcheidung des Miniſters verletzt glauben ſollte.