196⁸G
ſeit ihrem Verſchwinden keine Nachrichten mehr von ihnen hat; der dritte endlich iſt, wenn ſie ſich in abſoluter Un⸗ möglichkeit befinden, mit ihren Ascendenten zu communiciren, weil dieſe letzten ihr Domicil in fremden Ländern oder in den Colonien haben, mit denen wegen des Krieges oder jedes an⸗ dern Umſtandes die Communication beſchwerlich und oft un⸗ möglich iſt,
Das Geſetz enthält eine poſitive Verkiigung nur für den Fall, wo das Domicil der Ascendenten bekannt war, ſie von da verſchwunden ſind und ſeit ihrem Verſchwinden keine Nachrichten von ſich gegeben haben. In dieſem Falle erlaubt es, ohne weiteres zur Schließung der Ehe zu ſchreiten, in ſo ſern das Urtheil, das etwa den Ascendenten ſchon für abweſend erklärt hat, oder, wenn noch kein ſolches Urtheil erlaſſen worden iſt, dasjenige, worin die Vernehmung der Zeugen befohlen wurde, oder, falls noch gar kein Urtheil ergangen iſt, ein Notorietäts⸗Act beygebracht wird, der von dem Friedensrichter des Ortes, wo der Ascendent ſein letztes bekanntes Domieil hatte, ausgefertiget iſt, und die Erklärung von vier Zeugeu enthält, die eben dieſer Friedensrichter von Amtswegen vorgefordert hat.(Art 155)
Dieſe Verfahrungsart kann aber nicht in den zwey übrigen Fällen, von denen ich geſprochen habe, angewendet werden. Das Urtheil oder die Vernehmung der Zeugen über die Ab⸗ weſenheit ſetzt nothwendig voraus, daß das Domicil des Ab⸗ weſenden bekannt iſt, und daß man leicht dahin kommen kann; es verhält ſich aber ganz anders, wenn das Domieil der Ascendenten unbekannt iſt, oder man dahin nicht kommen kann. Bey dieſer Lage der Sachen kann man die Acte, die man unmöglich machen kann, nur dadurch erſetzen, daß man einen Notorietäts⸗Act in der Form fertigen läßt, wie ſie durch den 71. Artikel vorgeſchrieben iſt⸗
Es ſcheint zwar, daß dieſer Notorietäts-Act zu Folge des 70. Artikels nur in dem Falle gemacht werden muß, wo einer der Ehegatten ſich in der Unmöglichkeit befindet, ſeinen Geburts⸗Act beyzubringen.


