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N. XX. Art. 151. Cireular des Groß⸗Richters, Juſtitz⸗ Miniſters an die kaiſerlichen Procuratoren, vom 11. Meſſidor 12. J.(30. Auguſt 1804)-
Ich erhalte von allen Seiten Bemerkungen über die Schwierigkeiten, auf welche man bey Vollziehung des 151. Artikels des Civil⸗Geſetzbuches ſtößt, welcher Mannsperſo⸗ nen, die mehr als 25 Jahre, und Frauensperſonen, die mehr als 21 Jahre alt ſind verbindet, bevor ſie eine Ehe ſchlie⸗ ßen, den Rath ihrer Eltern, oder wenn dieſe geſtorben ſind, oder ſich in der Unmöglichkeit befinden, ihren Willen zu äußern, jenen ihrer Großeltern nachzuſuchen.
Das Geſetz, da es den Kindern eine ſolche Verbindlich⸗ keit auflegte, hatte einen ſehr moraliſchen und ehrwürdigen Zweck; es hat ſie erinnern wollen, daß ſie in jedem Alter denjenigen, von denen ſie das Leben erhalten haben, Achtung und Folgſamkeit ſchuldig ſind: von der andern Seite kann man nicht vermuthen, daß das Geſetz die Abſicht gehabt habe, der Schließung der Ehen Hinderniſſe entgegenzuſetzen, und durch zweckloſe Schwierigkeiten bey den Bürgern eine Abneigung gegen eine Verbindung zu erregen, welche die Quelle der guten Sitten und die Grundlage der Geſellſchaft iſt.
Wenn daher die Vollziehung des Geſetzes unmsglich iſt, ſo iſt man durch die That ſelbſt davon befreyt; es iſt ſchon hinreichend, conſtatiren zu laſſen, daß dieſe Unmöglichkeit, vorhanden iſt; dieſes geht ſehr deutlich aus den verſchiedenen Verfügungen des Geſetzbuches hervor, wie man ſich hieven durch die Artikel 70, 149, 150, 151 und 160 überzeugen kann, in denen es von den verſchiedenen Fällen ſpricht, wo die Ascendenten ſich in der Unmöglichkeit befinden, ihren Willen über die Heirathen auszudrucken, welche ihre Kinder vorhaben.
Aber die Fälle, welche Schwierigkeiten erzeugen können, laſſen ſich nach meiner Meinung auf drey Hauptfälle zuruck⸗ führen: der erſte iſt, wenn die Kinder durchaus nicht wiſſen, welches das letzte Domicil ihrer Eltern oder Großeltern war; der zweyte iſt, wenn den Kindern dieſes Domicil bekannt iſt, die Ascendenten aber von da verſchwunden ſind und man


