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Standes machten, und von welcher in dieſem Acte Erwäh⸗ nung geſchah; E Daß dieſe Erklärung, welche eben ſo feyerlich als ein Notorietäts⸗Act iſt, keine Gefahr in Rückſicht der Ehen von Großjährigen darbiethet, weil hiebey die Einwilligung und der Rath der Ascendenten nicht unumgänglich nothwen⸗ dig iſt, und die Schließung der Ehe verhindert; 4
Daß in Rückſicht der Ehen der Minderjährigen nichts zu befürchten iſt, weil zufolge des 160. Artikels des Geſetz⸗ buches Napoleons die Söhne und Töchter, welche noch nicht 21 Jahre alt ſind, ſo oft weder Eltern noch Großeltern vorhanden ſind, oder dieſe ſich in der Unmöglichkeit befinden, ihren Willen zu außern, keine Ehe ohne die Einwilligung des Familienrathes ſchließen dürfen,
Iſt der Meinung,
Art. 1. Daß es nicht nothwendig iſt, die Sterbe⸗Acte der Eltern der kuͤnftigen Ehegatten beyzubringen, wenn die Großväter oder Großmütter dieſen Sterbfall bezeugen; und in dieſem Falle muß von ihrem Zeugniße in dem Heiraths⸗ Acte Erwähnung geſchehen.
2. Daß, wenn die Eltern oder Großeltern, deren Ein⸗ willigung oder Rath erfordert wird, geſtorben ſind, und man ſich in der Unmöglichkeit befindet, ihren Sterbe⸗Act, vder den Beweis ihrer Abweſenheit beyzubringen, weil man ihren letzten Wohnort nicht kenne, auf die eidliche Erklärung der Großjährigen, daß der Ort, wo ihre Ascendenten geſtorben ſind ſo wie ihr letzter Wohnort ihnen unbekannt ſind, zur Schließung der Ehe geſchritten werden kann. Dieſe Erkla⸗ rung muß auch von den vier Zeugen des Heiraths⸗Aetes eidlich bekräftiget werden, welche erklären müffen, daß, ob⸗ gſeich ſie die künftigen Ehegatten kennen, der Sterbeort und der letzte Wohnort ihrer Ascendenten ihnen unbekannt ſind. Die Beamten des Civil⸗Standes müſſen in dem Heiraths⸗ Acte von dieſer Erklärung Meldung thun.


