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Daß, obgleich der Geburts⸗Aet der küͤnftigen Ehegatten nothwendig iſt, er doch durch die im 71. Artikel erwähnten Formalitäten erſetzt werden kann, daß aber dieſe Formalitä⸗ ten, welche vorgeſchrieben ſind, um einen Act zu erſetzen, worauf der Stand der Perſonen beruht, nicht gefordert wer⸗ den können, um die Stelle weniger weſentlicher Acte zu er⸗ ſetzen; daß alſo, um den Sterbe⸗Act der Eltern oder Apcen⸗ denten zu erſetzen kein Notorietäts⸗Act exfordert wird, der die Erklärung von ſieben Zeugen enthält, und von dem Gerichte homologirt iſt;
Daß die Gegenwart der Großeltern, und die Erklärung, die man ihnen über dieſen Sterbefall abfordern kann, das natürliche Mittel iſt, den Sterbe⸗Act der Eltern zu erſetzen;
Daß, wenn man den Sterbe⸗Act der Eltern und Groß⸗ eltern nicht beybringen kann, weil man den Ort nicht weiß, wo ſie geſtorben ſind, wenn man, wie dieß bey der ärmern Volksclaſſe oft der Fall iſt, den durch den Artikel 155 vor⸗ geſchriebenen Notorietäts⸗Act, der zum Gegenſtande hat die Abweſenheit von einem bekannten Wohnorte zu conſtatiren, nicht verfertigen laſſen kann, weil der letzte Wohnort unbe⸗ kannt iſt, in dieſem Falle die Vernunft anrathet, ſich mit der Erklärung von Zeugen zu begnügen; daß ſchon bey vie⸗ len ähnlichen Gelegenheiten die Beamten des Civil⸗Stan⸗ des zu Paris die Heiraths⸗Erklärung auf Notorietäts⸗Acte aufgenommen haben, welche auf Ausſagen von Zeugen, die die Parteyen vorgeſtellt hatten, von Notarien oder von Frie⸗ densrichtern gefertiget worden waren;
Daß hieraus kein Nachtheil und keine Klage entſtanden iſt, daß aber im Gegentheil viel Nachtheil und viele Klagen entſtanden ſind, wenn man in ähnlichen Fällen ſtrenger war und mehr forderte;
Daß man ſogar mehrere Mahle ein noch einfacheres und weniger koſtſpieliges Mittel ergriffen hat, welches vorgezogen und allgemein eingeführt zu werden verdient: man hat ſich nehm⸗ lich mit der Erklärung der vier zum Heiraths⸗Acte nothwendigen Zeugen begnügt, welche die vor dem Beamten des Civil⸗


