Druckschrift 
Code Napoléon / nach dem officiellen Texte übersetzt von Herrn Daniels, Substiuten des kaiserlichen General-Procurators bey dem Cassations-Hofe in Paris
Entstehung
Seite
1064
Einzelbild herunterladen

196%

handhabt werden muß. Sie haben die Mairen und Adjunc⸗ ten an die Verbindlichkeiten zu erinnern, welche es ihnen in dieſer Hinſicht auferlegt, und zu wachen, daß ſie zufolge des 6. Artikels fortfahren, bey der Kanzelley Ihres Gerich⸗ tes die Liſte der Individuen zu hinterlegen, welche wegen des Dienſtes der Armeen abweſend ſind. 3

No. XVIII. Art. 144. Gutachten des Staats⸗Raths, genehmiget den 4. Ergänzungstag 13. J.(a1. September 18053). Der Staats⸗Rath ꝛc. ꝛc. iſt über die Frage, ob ein Fremder, ein Kriegs⸗Gefangener in Frankreich daſelbſt eine Ehe ſchließen könne, der Meinung, daß die in Frankreich von einem Fremden oder Kriegs⸗Gefangenen geſchloſſenen

Ehen Cioil⸗Wirkungen in Rückſicht des Standes der Frau

und der Kinder hervorbringen müſſen; daß aber die Ehever⸗ träge in Hinſicht alles deſſen, was die Erfolge betrifft, zu ihren Gunſten nur in ſo fern eine Wirkung haben, als die Geſetze des Landes, von welchen dieſer Fremde oder Kriegs⸗ gefangene Unterthan iſt, die nehmlichen Vortheile den Fran⸗ zoſen zugeſtehen, die ſich in dieſem fremden Lande heirathen.

No. XIX. Art. 150. Gutachten des Staats⸗Raths über die Formalitäten in Betreff der Heirathen, vom 27. Meſſidor 13. J. genehmiget vom Kaiſer den 4. Thermidor (23. Julius 1805.)

Der Staats⸗Raih, an welchen ſeine S. M. einen Be⸗ richt des Groß⸗Richters, Juſtitz⸗Miniſters über die Schwie⸗ rigkeiten, welche ſich bey vielen Ehen wegen der Anwendung verſchiedener Artikel des Geſetzbuches Napoleons ergeben, verwieſen hat,

Nach Anhörung des Vortrags der Geſetzgebungs⸗Section,

In Erwägung, daß die Schwierigkeiten daraus entſtehen, daß die Beamten des Cioil⸗Standes die verſchiedenen Fälle, über welche das Geſetz Verfügungen treffen wollte, nicht genug von denjenigen unterſcheiden, die nach allgemeinen Grundſätzen und nach dem gemeinen Rechte entſchieden wer⸗ den müſſen;