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Code Napoléon / nach dem officiellen Texte übersetzt von Herrn Daniels, Substiuten des kaiserlichen General-Procurators bey dem Cassations-Hofe in Paris
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Ne. XVII. Art. 116. Inſtruction des Groß⸗Richters, Juſtitz⸗Miniſters an die kaiſerlichen Procuratoren, vom 6. December 1806.

Ich finde, daß eine große Anzahl von Klagen auf Ab⸗ weſenheits⸗Erklärung im Dienſte ſtehende Militair⸗Perſonen betrifft. Wenn das Geſetz ſo viele Vorſichts⸗Maßregeln ge⸗ troffen hat, damit die Urtheile in dergleichen Sachen nur dann erſt erlaſſen werden, wenn man über deujenigen, von dem man vermuthet, daß er abweſend ſey, alle Erkundigun⸗ gen eingezogen hat, die man ſich nur verſchaffen konnte, um wie viel mehr muß man die Vorſorge in dieſer Hinſicht verdoppeln, wenn von Vertheidigern des Vaterlandes die Rede iſt, die jeden Tag ſeine Wohlfahrt und ſeinen Ruhm vermehren helfen!

Die Local⸗Zeugenverhöre, welche das Geſetz vorſchreibt, können das Verſchwinden eines gewoöhulichen Bürgers mehr oder weniger wahrſcheinlich machen; es iſt aber leicht einzu⸗ ſehen, daß ſie groͤſtentheils unbedeutend in Hinſicht desje⸗ nigen ſeyn müſſen, der in dem Dienſte des Staats zu Lande oder zu Waſſer iſt, und ſich oft ſehr weit von ſeinem ge⸗ wöhnlichen Aufenthaltsorte entfernt ſindet: man kann von ſeinem Schickſale auf eine poſitive Weiſe eigentlich nur da⸗ durch unterrichtet werden, daß man in den Büreaux der Kriegs⸗ oder Marine⸗Miniſterien Erkundigungen entzieht.

Ich trage Ihnen daher auf, daß Sie, ſo oft eine Ab⸗ weſenheits⸗Erklärung wegen des Militair⸗Dienſtes, zu Lande oder zur See nachgeſucht wird, vorläufig durch ein Anſchrei⸗ ben Erkundigungen über das Individuum, von dem die Rede iſt, in den Kriegs⸗ oder Marine⸗Miniſterien einziehen. Daß dieß geſchehen ſey, ſoll ſowohl in den präparoriſchen als End⸗Urtheilen angeführt werden. Ich werde in den Moni⸗ teur nur jene Urtheile einrücken laſſen, die mit dieſer For⸗ malität verſehen ſind.

Das Geſetz vom 5. Brümaire 5. J. enthält unter andern beſondere Verfügungen in Betreff der Erhaltung des Eigen⸗ thums der Vertheidiger des Staats, deren Vellzzehung ge⸗