18362 den Parteyen, die nicht abgeladen worden ſſind, angeföchten werden können. ¹
Durch ein Gutachten des Staats⸗Raths vom 28. e⸗ maire 12. J. genehmiget vom Kaiſer den 30. Frimaire(22. December 1803) wurde ferner entſchieden, daß auch in dem Falle, wo der Beamte des Cioil⸗Standes geſtorben wäre, ohne die in die Regiſter eingeſchriebenen Acte Pnterzeihhen zu haben, die Lücken, Auslaſſungen und Firthun ner auf dieſen Regiſtern nur kraft eines Urtheils ausge biie 9 werginsf oder verbeſſert werden können, E
Der Groß⸗ Richter, Juſtitz⸗ Miniſter zat unterm 22. Brü⸗ maire 14. J.(13 November 1805) an die kaiſerlichen Pro⸗ curatoren folgendes Eircular erlaſſen:
Die traurigen Wirkungen der unrichtigen Führung des Regiſter des Civil⸗Standes in mehrern Departementen, außern ſich beſonders dadurch, daß ſich bey der Bezeichnung der jungen Leute, welche das Geſetz zum Militair⸗Dienſt beruft, große Schwierigkeiten ergeben. Ich bin unterrichtet, daß es in mehrern Gemeinden unmöglich iſt, das Alter der Conſcri⸗ birten anzugeben, theils weil die Regiſter der Conſcriptions⸗ Jahren verloren oder zu Grunde gegangen ſind, theils weil die vorhandenen Regiſter unvollſtändig oder verändert ſind.
Das Vaterland darf durch dieſe Nachläßigkeit oder Pflicht⸗ verletzung nicht leiden. Nach einem Gutachten des Staats⸗ Raths vom 12. Brümaire 11. J. müſſen die kaiſerlichen Procurakoren von Amts wegen die Berichtigung der Acte des Civil⸗Standes in den Fällen requiriren, welche die öffentliche Ordnung intereſſiren.
Es gibt keinen Fall, wo das öffentliche Wohl mehr inte⸗ reſſirt iſt als jener der Conſcription. Sie müſſen daher von Amts wegen die Wiederherſtellung oder Berichtigung der Ge⸗ burts⸗Acte derjenigen jungen Leute requiriren; von denen man vermuthet, daß ſie zur Conſcription gehören, und die das Alter erreicht zu haben ſcheinen, wo man derſelben un⸗ terworfen iſt. 3


