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geſehen worden ſind; daß die Ordonnanz von 1667 ſie feyerlich proclamirt und das Geſetzbuch(Napoleons) ſie neuer⸗ dings beſtätiget hat, daß man ſie nicht abändern könne, ohne die Familien zu beunruhigen und erworbenen Rechten Abbruch zu thun; daß, wenn das Geſetz vom 2. Floreal 3. J. von Amts wegen die Berichtigung der Regiſter in den weſtlichen Departementen befohlen hat, dieſe Maßregel durch die Folgen des Bürgerkrieges nothwendig geworden ſchien, daß ſich aber bey ihrer Ausführung unüberſteigbare Hinder⸗ niſſe ergeben haben; daß, wenn gleich der ſchlechte Zuſtand der Regiſter in mehreren Departementen Schwierigkeiten und zahlreiche Prozeſſe veranlaſſet, es deſſen ungeachtet dem öf⸗ fentlichen und Privat⸗Intereſſe angemeſſener iſt, die Berich⸗ tigung der Acte des Civil⸗Standes nach den Umſtänden durch die Gerichte bewerkſtelligen zu laſſen.
Durch ein Gutachten von 8. Brümaire 11. J. genehmi⸗ get vom Kaiſer den 12. Brümaire(3. November 1802) hat der Staats⸗Rath entſchieden: daß die Grundſätze des obi⸗ gen Gutachtens noch in einem höhern Grade auf den Fall anwendbar ſind, wenn Acte aus den Regiſtern ausgelaſſen wurden, weil die Berichtigung nur zum Gegenſtande haben kann, in einem ſchon vorhandenen Acte die Wahrheit an die Stelle des Irrthums zu ſetzen, und weil, wenn man die Auslaſſung eines Actes wieder gut zu machen verlangt, es ſich offenbar davon handelt, einen Civil⸗Stand zu ertheilen; daß, wenn es den Beamten des Civil⸗Standes erlaubt wäre, ohne alle Formalität zu ſpät gemachte Erklärungen aufzu⸗ nehmen, und ihnen Authenticität zu geben, man Fremde in die Familien einbringen könnte, und daß eine ſolche Befug⸗ niß große Unordnungen nach ſich ziehen wuͤrde, daß ausge⸗ laſſene Acte daher in die Regiſter nur zufolge ſolcher Urtheile eingetragen werden dürfen, die, mit vollkommener Kenntniß der Urſache der Auslaſſung, nach Anhoͤrung der betheiligten Parteyen, oder nachdem dieſe vorgeladen worden, und auf den Antrag des öffentlichen Miniſteriums erlaſſen worden ſind, und daß ſelbſt dieſe Urtheile noch zu jeder Zeit von allen


