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nun die oben S. 440 folg. gegebene Erklaͤrung davon annehmen, oder darunter, wie ich faſt glaube, ein an⸗-
deres Vergehen des einen Ehegatten gegen den an⸗ dern, außer den Faͤllen der Saͤvitien und Injurien, begreifen, womit das fernere Zuſammenleben incom⸗ patibel iſt. Entſcheidet man nun bloß nach der weſt⸗
phaͤliſchen offiziellen Ueberſetzung, ſo muß die Entſchei⸗
dung ganz anders ausfallen, als wenn nach dem Ori⸗ ginaltexte, mit Zuziehung der zur Erklaͤrung deſſelben dienenden Huͤlfsmittel, entſchieden wird.„
Ich denke: im Fall einer ſolchen Discrepanz muß
man immer annehmen, die weſtphaͤliſche offizielle Ueber⸗ ſetzung weiche abſichtlich von dem Originalteyte ab,
und muͤſſe ihr der Vorzug geſtattet werden. Das Pu⸗
blicationspatent beſtimmt freilich nur das Verhaͤltniß
der offiziellen Ueberſetzung zu den nicht offiziellen; in⸗ deß weiß ich doch wirklich nicht, wie man anders aus der Sache kommen wollte, da offizielle Ueberſetzungen nicht nach den Grundſäͤtzen von andern Ueberſetzungen beurtheilt werden koͤnnen. Dieß auf der einen Seite.
Auf der andern ſcheint doch wieder entgegen zu ſtehen,
daß der Originaltext mit geliefert worden iſt, um auf
ihn zuruͤck gehen zu koͤnnen; daß der Ueberſetzung keine
vorzuͤgliche vis legis im Entgegenſatze des Original⸗
textes beigelegt worden iſt, und daß die offiziellen In⸗
terpretationsmittel des Code Napoléon bei dergleichen Stellen ganz wegfallen wuͤrden.— Ich geſtehe indeß gern, daß ich mich hier nicht ganz zu finden weiß, und daher lieber andern die Aufloͤſung der Frage uͤberlaſſe. SFuaͤr das Großherzogthum Heſſen⸗Darmſtadt wird
gleichfalls eine offizielle Ueberſetzung des Code Napo-
léon bearbeitet, deren Verlag der Buchhaͤndler Heyer in Gießen uͤbernommen, und auch bereits den Anfang
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