—
188
——,'—
beiden Faͤlle nicht ausgedehnt werden können. Dieſe beiden Faͤlle nomlich ſind von dem Falle zu auffallend
unterſchieden, den das Geſetz in der ſanetionirten Aus⸗ nahme unterſtellt. Nach dem in dieſer Zeitſchrift*)
gelieferten Vortrage des Herrn Duͤveyrier muß man glauben, daß es zur Anwendbarkeit der im Arti⸗
kel 340 ſanctionirten Ausnahme ſchlechterdings erfor⸗
derlich ſei, daß die Entfuͤhrte ein unbeſchol⸗ tenes Frauenzimmer geweſen ſeyn muͤſſe, daher
ich auch ſehr zweifle, daß dieſes Geſetz auch ſolche Entfuͤhrungsarten ergreife, in welche das Frauenzim⸗ mer gewilligt hat, und die allein nur in Anſehung de⸗ rer die Geſtalt der Entfuͤhrung angenommen haben, deren Einwilligung in die Verheirathung der Entlau⸗ fenen, nach dem Geſetze, erforderlich iſt. Ich bin daher gleichfalls zwar der Ueberzeugung, daß die Ent⸗ fuͤhrung allein, und als bloße Thatſache betrachtet, die Ausnahme des Artikels 340 nicht motivire; aber ich vermiſſe den Grund zur Folgerung, daß noch eine Thatſache concurriren muͤſſe, die es wahrſchein⸗ lich mache, daß der Entfuͤhrer Vater des
Kindes ſei, das die Entfüͤhrte geboren hat. Noch
weniger getraue ich mir, den Folgerungsſ ſatz zu be⸗
weiſen, die Ausnahme des Arrirehs 3 40 kommt in jedem Falle zur Anwendung,
wenn zu der unſtreitigen oder erwieſenen
Thatſache eines unehelichen Beiſchlafs noch eine unſtreitige oder erwieſene That⸗ ſache concurrirt, die es wahrſcheinlich macht, daß der die Anerkennung Verwei⸗ gernde der phyſiſche Vater eines uneheli⸗ chen Kindes ſei. Den Grund, der den Geſetz⸗
geber beſtimmte, die befragke Ausnahete zuzulaſſen, 1
» Heft 1. G. 8=.. t. e S2.
3 1 S
—
Adh
m Pll
hwen ſa git vil


