Teil eines Werkes 
Zweites Stück (1808)
Entstehung
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zeugten, unehelichen Kindern der erſten Art nicht verſchaffen ſoll. 3 4

Anerkannte uneheliche Kinder der zweiten Art oder diejenigen, welche nicht ex damnato concubi- tu, in dem Sinne des Code Napoléon, erzeugt worden ſind, erlangen durch ihre Anerkennung ein,

im Arrikel 757 u. fgg. beſtimmtes, außerordentliches

Inteſtat⸗Erbfolgerecht in das Vermoͤgen ihres Vaters, an welches Erbfolgerecht die unehelichen nicht anerkann⸗

ten ex damnato concubitu erzeugten Kinder ſchlech⸗ terdings, nach dem Artikel 756, keinen Anſpruch haben.

Anerkannte uneheliche Kinder, die aus keinem

damnato concubitu erzeugt worden ſind, erlangen durch ihre Anerkennung die Faͤhigkeit per ſubſequens matrimonium legitimirt, und durch dieſe Legitima⸗

tion ganz in die Claſſe der Ehelichgebornen verfetzt zu

werden, welcher Rechtswohlthat die Nichtanerkannten abermals keinesweges theilhaftig werden, wenn gleich

ihre phyſiſchen Eltern eine geſetzmaͤßige Ehe unter ſich

nach Zulaſſung des Artikels 164 eingehen. Die Arti⸗ kel 331 und 333 laſſen hiergegen keinen Zweifel uͤbrig.

Die unehelichen anerkannten Kinder erlangen ohne

Ausnahme gegen ihren unehelichen Vater durch die An⸗ erkennung ein vollkommenes Recht auf Unterhalt, und wenn ſie nicht ex dammato concubitu erzeugt wor⸗ den ſind, ſogar auf Erziehung. Denn, wenn ſie ſich auf ihr Inteſtat⸗Erbantheil nach Artikel 760 alles das muͤſſen anrechnen laſſen, was der Collation unter den Erben unterworfen iſt, und in dieſer Hinſicht wider ſie das Collationsrecht in ſeinem ganzen Umfange eintritt, aber nach dem Artikel 852 die Koſten des Unterhalts, der Erziehung ꝛc. collationsfrei ſind; ſo finde: zwiſchen dem anerkennenden unehelichen Vater und dem aner⸗ kannten unehelichen Kinde nach Änleitung des Ar⸗ tikels 203, 205 und 207 das wechſelſeitige aualo⸗ .

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