Teil eines Werkes 
Zweites Stück (1808)
Entstehung
Seite
181
Einzelbild herunterladen

nd Ver⸗ utfäͤhre bemett

dyſichan

don ihm

dritte den end⸗ haͤleni weil der di per

Gſſ ( gieb,

HWil

der zu

19 eines limnten

9, daß 6

kennung en derf nicht aſ

eſſende die Ea

e Aner⸗ wenn der der Theiß der Un⸗ ſicht hat üͤbrigen nungs⸗ Alge⸗

ernito

(denn regu-

auu

lam,) keine Befugniß haben kann, ſich um den phy⸗

ſiſchen Vater eines außer der Ehe erzeugten Kindes

zu bekuͤmmern: muß die Ueberzeugung gewaͤhren, daß aalle von ihrem phyſiſchen Vater nicht anerkannten, au⸗ ßer der Ehe erzeugten Kinder durch den Code Na-

poléon eines Theils durchgehends in die Kategorie der Noͤmiſchen Spuriorum geſetzt worden ſind; an⸗ dern Theils, daß der Richter nie einen Beweis der Paternitaͤt zulaſſen, ſondern nur in Entfuͤhrungsfaͤl⸗ len den Entfuͤhrer mit dem von ihm anerbotenen Be⸗ weiſe der Unwahrſcheinlichkeit der phyſiſchen Paterni⸗ taͤt hoͤren muß; und daß endlich dritrens je⸗ des außer der Ehe erzeugte Kind von dem Vater fuͤr ſein Kind, wenn er will, anerkannt werden kann, ſollte auch das Kind ſein Daſeyn einem mit ſeiner Mutter vollbrachten ehebrecheriſchen oder blutſchaͤnde⸗ riſchen Beiſchlafe zu danken haben.. 3 Dieſe letzte Behauptung wird hoffentlich ihr Auf⸗ fallendes verlieren, wenn wir die Lage und die Be⸗ rechtigungen der anerkannten unehelichen Kinder naͤher unterſucht haben werden. Nach dieſer Unterſuchung wird es ſich ergeben, daß der Artikel 335 meiner Be⸗ hauptung nicht nur nicht entgegen iſt, ſondern ſie ſo⸗ gar ſelbſt beſtaͤtigt. Die in geſetzlicher Form anerkannten unehelichen Kinder bilden, in Anſehung ihrer, durch die erfolgte Anerkennung erlangten Berechtigung, eine doppelte Unterart. Zu der einen gehoren die aus Ehebruch und Blutſchande Erzeugten; alle Uebrigen aber geho⸗ ren zu der zweiten Art. Die von dieſer zweiten Art ſind mehr berechtigt, als die von der erſten; und dieſer groͤßere Umfang der Berechtigung der aner⸗ kannten unehelichen Kinder der zweiten Art iſt eben der Vortheil, welchen, nach dem Artikel 333, die

Anerfennung der aus Ehebruch und Blurſchande Er⸗