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Gef ek uͤber die Vormundſchaft der Kinder, welche in Spitaͤler aufgenommen worden.
(Decretirt den 15. Pluvios 13. J. promulgirt den 25. des naͤhm⸗ lichen Monats.)
Art. I. Die in Spitaͤler aufgenommenen Kinder, unter welchem Titel und unter welcher Benennung ihre Aufnahme auch geſchehen ſeyn moͤge, ſtehen unter der Vormundſchaft der Verwaltungs⸗Commiſſionen dieſer Haͤuſer; dieſe bezeich⸗ nen eines ihrer Mitglieder, um im eintretenden Falle die Functionen des Vormundes auszuuͤben; die uͤbrigen bilden den Vormundſchafts⸗Rath.
2. Wenn das Kind aus dem Spitale geht, um an ei⸗ nem von dem Spitale, wo es zuerſt aufgenommen wurde, entlegenen Orte als Arbeiter, Dienſtbothe oder Lehrling ein⸗ zutreten, ſo kann die Verwaltungs⸗Commiſſion durch einen vom Praͤfecten oder Unter⸗Praͤfecten viſirten einfachen Ver⸗ waltungs⸗Act die Vormundſchaft der Verwaltungs⸗Commiſ⸗ ſion des Spitals von jenem Orte uͤbertragen, welcher dem dermahligen Aufenthalte des Kindes am naͤchſten liegt.
3. Die Vormundſchaft der in Spitaͤler aufgenommenen Kinder dauert bis zu ihrer Volljaͤhrigkeit, oder Emancipation, welche durch Heirath oder auf eine andere Weiſe geſchieht.
4. Die Verwaltungs⸗Commiſſionen der Spitaͤler haben in Betreff der Emancipation der unter ihrer Vormundſchaft 36


