962 Geſetz uͤber die Vormundſchaft der Kinder, dc.
ſtehenden Minderjaͤhrigen die naͤhmlichen Rechte, welche das Civil⸗Geſetzbuch den Eltern einraͤumt.
Die Emancipation geſchieht auf das Gutachten der Ver⸗ waltungs⸗Commiſſion von jenem, ihrer Mitglieder, der zum Vormund auserſehen worden, und der allein gehalten iſt, zu dieſem Zwecke vor dem Friedensrichter zu erſcheinen.
Der Emancipations⸗Act ſoll ohne andere Koſten als jene der Einregiſtrirung und des Stempelpapiers ausgeliefert werden. 1.
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5. Wenn die in Spitäaͤler aufgenommenen Kinder Guͤter beſitzen, ſo hat der Empfaͤnger des Spitals in Betreff der⸗ ſelben die naͤhmlichen Functionen wie fuͤr die Spitalsguͤter auszuuͤben; wird der Minderjaͤhrige emancipirt, ſo vertritt er jene des Curators.
6. Die Capitalien, welche in Spitaͤler ußeegohmnenen Kindern angehoͤren oder anfallen, ſollen in Verſatzhaͤuſern (monts- de- piété) angelegt werden; in den Gemeinden, wo es deren keine gibt, ſind dergleichen Capitalien bey der Amorkiſations⸗Caſſe anzulegen, wenn jede Summe nicht we⸗ niger als hundert und fuͤnfzig Francs betraͤgt; in dieſem Falle hat die Verwaltungs⸗Commiſſion die Verwendung der⸗ ſelben zu beſtimmen.
7. Die Einkuͤnfte von Guͤtern und Capitalien, welche in Spitaͤler aufgenommenen Kindern zugehoͤren, werden bis zu ihrem Austritte aus denſelben als Erſatz fuͤr Nahrungs⸗ und Unterhalts⸗Koſten bezogen.
8. Wenn das Kind vor ſeinem Austritte aus dem Spi⸗ tale, vor ſeiner Emancipation oder Volljaͤhrigkeit ſtirbt, und kein Erbe ſich anmeldet, ſo ſaͤllt das Eigenthum ſeines Vermoͤgens dem Spitale anheim, welches auf Betreiben des Empfaͤngers und auf den Antrag des oͤffentlichen Miniſte⸗ riums(kaiſerlichen Procurators) in den Beſitz desſelben ein⸗ gewieſen werden kann.


