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Gesetzbuch Napoleons : mit den Veränderungen, die durch das Gesetz vom 3. September 1807 gemacht worden sind / aus dem französischen officiellen Texte übersetzt von Daniels, Substituten des kaiserlichen General-Procurateurs bey dem Cassations-Hofe zu Paris
Entstehung
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I. Buch. II. Tit. Von dem Domieil. 27

nommen worden, mit Vorbehalt der Appell hieruͤber zu er⸗ kennen. Je nachdem ſich die Sache verhaͤlt, ſollen die Be⸗ theiligten hiezu vorgefordert werden.

100. Den Betheiligten, die weder auf dieſe Berichtigung angetragen hatten, noch dazu vorgefordert worden, kann zu keiner Zeit das hieruͤber ergangene Urtheil(das Rectificati⸗ ons⸗ Urtheil) entgegengeſetzt werden.

101. Die Urtheile, wodurch auf Berichtigung eines ſol⸗ chen Actes erkannt worden, muͤſſen von dem Beamten des Civil⸗Standes, ſobald ſie ihm zugeſtellt worden, den Regi⸗ ſtern eingetragen werden. Ihrer ſoll am Rande des hiedurch verbeſſerten Actes Erwaͤhnung geſchehen.

Dritter Titel. Von dem Domicil. (Geſetz vom 23. Ventos 11 J. promulgirt den z. Germinal.)

102. Das Domicil eines jeden Franzoſen in Beziehung auf die Ausuͤbung ſeiner Civil⸗Rechte iſt da, wo er ſein Haupt⸗Etabliſſement hat.

103. Die Veraͤnderung des Domicils wird dadurch be⸗ wirkt, daß jemand in der That nun anderswo wohnt, und zugleich die Abſicht hat, ſein Haupt-Etabliſſement daſelbſt zu firiren.,

104. Der Beweis dieſer Abſicht ergibt ſich aus einer aus⸗ druͤcklichen bey der Municipalitaͤt des Ortes, den man ver⸗ laͤßt, ſowohl als bey jener des Ortes, wohin man ſeine Wohnung verlegt, gemachten Erklaͤrung.

105. Iſt keine ausdruͤckliche Erklaͤrung vorhanden, ſo haͤngt der Beweis der Abſicht von den Umſtaͤnden ab.

106. Der Staatsbuͤrger, der zu einem oͤffentlichen Amte beruſen worden, das auf Zeit beſchraͤnkt oder auf Widerruf verliehen iſt, behaͤlt das Domicil, das er vorher hatte, wenn er nicht eine andere Geſinnung an Tag gelegt hat.