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Gesetzbuch Napoleons : mit den Veränderungen, die durch das Gesetz vom 3. September 1807 gemacht worden sind / aus dem französischen officiellen Texte übersetzt von Daniels, Substituten des kaiserlichen General-Procurateurs bey dem Cassations-Hofe zu Paris
Entstehung
Seite
26
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26 I. Buch. II. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes.

Offiziere ohne Truppen und der Employés, bey der Tages⸗ ordre der Armee oder des Corps der Armee, wovon ſie einen Theil ausmachen, fuͤnf und zwanzig Tage vor Schließung der Ehe kund gemacht werden.

95. Gleich nachdem der Heixaths⸗Act in das Regiſter ein⸗ getragen iſt, ſoll der Offizier, der das Regiſter zu fuͤhren hat, eine Ausfertigung davon dem Beamten des Civil⸗Stan⸗ des an dem letzten Wohnorte der Ehegatten zuſenden.

96. Die Sterbe⸗Acte ſollen bey jedem Corps von dem Quar⸗ tier⸗Meiſter, und was die Offiziere ohne Truppen und die Em⸗ ployés betrifft, von dem Muſterungs⸗Inſpector der Armee auf die Anzeige dreyer Zeugen gefertiget, und der Auszug aus dieſen Re⸗ giſtern in den naͤchſten zehn Tagen dem Beamten des Civil⸗Stan⸗ des an dem letzten Wohnorte des Verſtorbenen eingeſandt werden.

97. Iſt jemand in einem Feld⸗Lazarethe oder in einem ſtehenden(fuͤr einen Ort bleibend beſtimmten) Kriegs⸗Hospitale geſtorben, ſo ſoll der Sterbe⸗Act von dem Director der gedachten Spitaͤler gefertiget, und dem Quartier⸗Meiſter des Corps, pder dem Muſterungs⸗Inſpector bey der Armee oder dem Corps der Armee, wozu der Verſtorbene gehoͤrte, eingeſandt werden. Dieſen Offizieren liegt es ob, eine Ausfertigung des Sterbe⸗Actes an den Beamten des Civil⸗Standes am letzten Wohnorte des Verſtorbenen gelangen zu laſſen.

98. Der am Wohnorte der Parteyen angeſtellte Beamte des Civil⸗Standes, wenn ihm von der Armee die Ausferti⸗ gung eines Actes zugeſandt wird, der den Civil⸗Stand be⸗ trifft, iſt gehalten, ihn ſogleich den Regiſtern einzutragen.

Sechstes Capitel.

Von der Berichtigung der Acte des Civil⸗Standes.

99. Wird auf Berichtigung eines Actes des Civil⸗Stan⸗ des angetragen, ſo hat die competente Gerichts⸗Behoͤrde, nachdem der Regierungs⸗Commiſſar in ſeinem Antrage ver⸗

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