32 I. Buch. II. Tit. Von den Acten des Civil⸗Standes.
86. Ereignet ſich der Sterbfall auf einer Seereiſe, ſo ſoll daruͤber in den naͤchſten vier und zwanzig Stunden in Gegenwart zweyer Zeugen, die man aus den Schiffs⸗Offizie⸗ ren, oder bey deren Abgang aus der Schiffs⸗Mannſchaft zu nehmen hat, ein Act gefertiget werden. Dieſen Act hat auf Seeſchiffen, die dem Staate zugehoͤren, der Verwaltungs⸗ Beamte des Seeweſens, und auf den Schiffen, die einem Handelsmanne oder Kaper gehoͤren, der Schiffs⸗Capitain, der Rheder oder Schiffs⸗-Patron abzufaſſen. Der Sterbe-Act wird auf die Rolle der Schiffs⸗Mannſchaft als Anhang ein? geſchrieben.
87. In dem erſten Hafen, wo das Schiff, ſey es um einen Ruheplatz zu finden, oder wegen jeder andern Urſache, als um abzutakeln, einlaufen wird, ſollen die Verwaltungs⸗ Beamten des Seeweſens, der Schiffs⸗Capitain, der Schiffs⸗ Herr oder Patron, welche die Sterbe-Acte abgefaßt haben, zwey Ausfertigungen davon dem 60. Artitel gemaͤß deponiren.
So bald das Schiff in den Hafen eingelaufen iſt, wo es abgetakelt wird, ſoll die Rolle der Schiffsmannſchaft auf dem Buͤreau des Préposé à Pinscription maritime hinterlegt werden. Er hat eine von ihm unterzeichnete Ausfertigung des Sterbe⸗Actes dem Beamten des Civil⸗Standes, wo der Verſtorbene ſeinen Wohnort hatte, zuzuſenden. Dieſe Aus⸗ fertigung muß den Regiſtern ſo gleich eingeruͤckt werden.
Funftes Capitel.
Von den Acten des Civil⸗Standes außer dem Ge⸗ biethe der Republik, welche Militairperſonen betreffen. 4 1
88. Die außer dem Gebiethe der Republik gefertigten Acte des Cioil-Standes, ſie betreffen Militair- oder andere bey den Armeen angeſtellte Perſonen, ſollen nach den durch die vorherigen Verfuͤgungen vorgeſchriebenen Formen abge⸗ faßt werden, mit Vorbehalt der in den folgenden Artikeln enthaltenen Ausnahmen.


