I. Buch. 10. Titel. 2. Cap. 8
Siebenter Abſchnitt.
Von der Unfaͤhigkeit zur Vormundſchaft, und von der Ausſchließung und Abſetzung der Vormuͤnder.
442. Vormuͤnder und Mitglieder eines Familienrathes koͤnnen nicht ſeyn:
1) Minderjaͤhrige, mit Ausnahme der Eltern;
2) Die, welche unfaͤhig zur Verwaltung ihres Vermoͤ⸗ gens erklaͤrt ſind;
3) Frauensperſonen, mit Ausnahme der Muͤtter und der weiblichen Aſcendenten;
4) Alle die, welche ſelbſt oder deren Eltern mit dem Minderjaͤhrigen in einen Rechtsſtreit verwickelt ſind, wel⸗ cher den perſoͤnlichen Stand dieſes Minderjaͤhrigen, ſein Vermoͤgen, oder einen anſehnlichen Theil deſſelben betrifft.
443. Die Verurtheilung zu einer entehrenden oder Lei⸗ besſtrafe zieht, kraft des Geſetzes, die Ausſchließung von der Vormundſchaft nach ſich. Sie bewirkt auf gleiche Weiſe die Abſetzung von einer fruͤher uͤbertragenen Vormundſchaft.
444. Ferner ſind von der Vormundſchaft ausgeſchloſſen, und koͤnnen ſogar, wenn ſie ſchon angeſtellt ſind, wieder abgeſetzt werden:
1) Leute von einer kundbar ſchlechten Auffuͤhrung;
2) Diejenigen, deren Verwaltung Beweiſe ihrer Unfaͤ⸗ higkeit oder Untreue enthaͤlt.
445. Wer von einer Vormundſchaft ausgeſchloſſen oder abgeſetzt wurde, kann auch nicht Mitglied eines Familien⸗ rathes ſeyn.
446. So oft ſich eine Veranlaſſung zur Abſetzung des Vormundes darbietet, ſoll darauf von dem Familienrathe, der auf Anſuchen des Gegenvormundes, oder von Amts wegen durch den Friedensrichter zuſammen berufen wird, erkannt werden.
Der Friedensrichter kann dieſe Zuſammenberufung nicht ablehnen, wenn darum von einem oder von mehreren Ver⸗ wandten oder Verſchwaͤgerten des Minderjaͤhrigen, die ſich


