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I. Buch. 10. Titel. 2. Cap. 436. Wer fuͤnf eheliche Kinder hat, iſt, außer der Vor⸗
mundſchaft uͤber ſeine eigenen Kinder, von jeder andern
befreyet.
Kinder, welche in wirklichem Dienſte bey den Armeen des Koͤnigs geſtorben ſind, werden ſtets mitgezaͤhlt, um dieſe Befreyung zu bewirken.
Andere ſchon verſtorbene Kinder werden nur alsdann mitgerechnet, wenn ſie ſelbſt noch lebende Kinder zuruͤck⸗ gelaſſen haben.
437. Werden dem Vormunde erſt waͤhrend der Vor⸗ mundſchaft Kinder geboren, ſo berechtigt ihn dieſes nicht, dieſelbe niederzulegen.
438. Iſt der ernannte Vormund bey dem Beſchluſſe, der ihm die Vormundſchaft uͤbertraͤgt, zugegen: ſo muß er auf der Stelle, und bey Strafe der Unzulaͤſſigkeit eines
jeden weitern Anſpruches, ſeine Entſchuldigungsgruͤnde
vorbringen; woruͤber alsdann der Familienrath einen Schluß faſſet.
439. War der ernannte Vormund bey dem Beſchluſſe, wodurch ihm die Vormundſchaft uͤbertragen wurde, nicht zugegen: ſo kann er den Familienrath zuſammenberufen laſſen, um uͤber ſeine Entſchuldigungsgruͤnde zu entſcheiden.
Die zu dieſem Ende noͤthigen Schritte muͤſſen binnen drey Tagen nach der ihm geſchehenen Bekanntmachung ſeiner Ernennung geſchehen. Fuͤr jede drey Myriameter (Meilen), welche der Ort ſeines Wohnſitzes von dem der erledigten Vormundſchaft entfernt iſt, wird dieſe Friſt um einen Tag vermehrt. Nach dem Ablaufe der Friſt ſoll er nicht weiter gehoͤrt werden.
44⁰. Werden ſeine Entſchuldigungsgruͤnde verworfen, ſo kann er ſich an die Gerichte wenden, um ſie daſelbſt geltend zu machen; jedoch iſt er verbunden, waͤhrend des Rechtsſtreites die Verwaltung vorlaͤufig zu fuͤhren.
441. Wirkt er daſelbſt ſeine Befreyung aus, ſo koͤnnen diejenigen, welche ſeine Entſchuldigungsgruͤnde verworfen haben, in die Koſten des Verfahrens verurtheilt werden. Im entgegengeſetzten Falle wird er ſelbſt dazu verurtheilt.


