I. Buch. 10. Titel. 2. Cap. 83
wenn ſie die Vormundſchaft ſpaͤter, als die davon befreyen⸗ den Amtsverrichtungen, Dienſte oder Auftraͤge uͤbernahmen, aus dieſer Urſache ſich der Vormundſchaft nicht wieder entledigen laſſen.
431. Diejenigen hingegen, welchen die erwaͤhnten Amts⸗ verrichtungen, Dienſte oder Auftraͤge erſt nach der Uebernah⸗ me und Fuͤhrung der Vormundſchaft anvertraut wurden, koͤnnen, wenn ſie dieſelbe nicht beybehalten wollen, binnen Monatsfriſt einen Familienrath zuſammenberufen laſſen,
damit in demſelben ein Anderer an ihre Stelle ernannt werde.
Fordert, nach Beendigung dieſer Amtsverrichtungen, Dienſte oder Auftraͤge, der neue Vormund ſeine Entlaſſung, oder verlangt der vorige die Vormundſchaft zuruͤck, ſo kann ſie dieſem von dem Familienrathe wieder uͤbertragen werden.
432. Staatsbuͤrger, die weder verwandt noch verſchwaͤ⸗ gert ſind, koͤnnen nur alsdann gezwungen werden, eine Vormundſchaft anzunehmen, wenn in dem Umfange von vier Myriametern(Meilen) ſich keine Verwandten oder Ver⸗ ſchwaͤgerten befinden, welche im Stande waͤren, die Vor⸗ mundſchaft zu fuͤhren.
433. Wer das fuͤnf und ſechszigſte Jahr zuruͤckgelegt hat, kann die Vormundſchaft ausſchlagen. Wer vor dieſem Alter dazu beſtellt wurde, kann, wenn er ſiebenzig Jahre alt geworden iſt, ſich von der Vormundſchaft befreyen laſſen.
434. Jeder, welcher hinlaͤnglich beſcheinigt, ſich in dem Zuſtande einer bedeutenden Kraͤnklichkeit zu befinden, bleibt von der Uebernahme einer Vormundſchaft befreyt.
Er kann ſogar die Befreyung von derſelben verlangen, wenn dieſer koͤrperliche Zuſtand erſt nach ſeiner Ernennung eintrat.
435. Zwey Vormundſchaften ſind fuͤr jeden ohne Unter⸗ ſchied eine gerechte Urſache, eine dritte auszuſchlagen.
Ein Ehegatte oder Vater, der ſchon mit einer Vor⸗ mundſchaft beſchwert iſt, kann nicht genoͤthiget werden, eine zweyte zu uͤbernehmen, die uͤber ſeine Kinder ausge⸗ nommen.


