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Napoleons Gesetzbuch
Entstehung
Seite
79
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I. Buch. 10. Titel. 2. Cap. 79

Wittwen der Aſcendenten, und mit den von der Vormund⸗ ſchaft guͤltig entſchuldigten Aſcendenten, wenn ſolche vor⸗ handen ſind, ausmachen.

Sind ihrer weniger als ſechs, ſo werden die uͤbrigen Ver⸗ wandten nur berufen, um den Rath vollzaͤhlig zu machen.

4⁰9. Finden ſich an dem Orte ſelbſt, oder in der im 407ten Artikel beſtimmten Entfernung keine Verwandten oder Verſchwaͤgerten der einen oder der andern Linie in hin⸗ laͤnglicher Anzahl: ſo beruft der Friedensrichter entweder Verwandte oder Verſchwaͤgerte„die in einer weitern Ent⸗ fernung wohnen, oder auch Staatsbuͤrger aus derſelben Gemeinde, von denen man weiß, daß ſie mit dem Vater oder der Mutter des Minderjaͤhrigen in einem dauernden Freundſchaftsverhaͤltniſſe ſtanden.

410. Auch wenn an dem Orte ſelbſt eine hinlaͤngliche An⸗ zahl von Verwandten oder Verſchwaͤgerten vorhanden iſt, kann der Friedensrichter die Vorladung anderer, auch noch ſo entfernt wohnenden, Verwandten oder Verſchwaͤgerten eines naͤhern oder doch deſſelben Grades, als die anweſenden Verwandten oder Verſchwaͤgerten, geſtatten, und zwar auf die Weiſe, daß alsdann immer einige dieſer letzteren aus⸗ fallen, und die in den vorigen Artikeln beſtimmte Anzahl nicht uͤberſchritten werde.

411. Die Zeit des Erſcheinens ſoll vom Friedensrichter auf einen beſtimmten Tag feſtgeſetzt werden, jedoch ſo, daß wenn die Vorgeladenen in der Gemeinde oder in dem Um⸗ kreiſe von zwey Myriametern(Meilen) ſich aufhalten, zwi⸗ ſchen der Inſinuation der Vorladung, und dem Tage, auf welchen die Zuſammenkunft des Familienrathes beſtimmt iſt, eine Zwiſchenzeit von wenigſtens drey Tagen uͤbrig bleibt.

So oft ſich hingegen unter den Vorgeladenen einige be⸗ finden, welche uͤber dieſen Umkreis hinaus ihren Wohnſitz haben, ſoll der Friſt ein Tag fuͤr jede drey Myriameter (Meilen) zugeſetzt werden.

412. Die alſo berufenen Verwandten, Verſchwaͤgerten oder Freunde ſind ſchuldig, entweder in Perſon zu erſchei⸗ nen, oder durch einen hierzu beſonders Bevollmaͤchtigten