78 I. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
Vierter Abſchnitt.
Von der durch den Familienrath uͤbertragenen Vormundſchaft.
4⁰5. Die Beſtellung eines Vormundes geſchieht durch einen Familienrath, wenn ein minderjaͤhriges, nicht eman⸗ cipirtes, Kind weder Vater noch Mutter, weder einen von ſeinem Vatex oder ſeiner Mutter gernannten Vormund, noch maͤnnliche Aſcendenten hat, wie auch, wenn der zu einer der eben erwaͤhnten Claſſen gehoͤrige Vormund ſich entweder in einem der weiter unten zu beſtimmenden Aus⸗
ſchließungsfaͤlle befindet, oder geſetzlich entſchuldiget iſt.
4⁰%. Dieſer Familienrath wird zuſammenberufen, ent⸗ weder auf Anſuchen und Betreiben der Verwandten des Minderjaͤhrigen, ſeiner Glaͤubiger oder anderer Intereſſen⸗ ten, oder auch von Amts wegen und auf Verfuͤgung des Friedensrichters des Ortes, wo der Minderjaͤhrige ſeinen Wohnſitz hat. Ein jeder iſt berechtiget, dieſem Friedens⸗ richter den Vorfall, welcher die Beſtellung eines Vormun⸗ des erfordert, anzuzeigen.
4⁰7. Der Familienrath ſoll, außer dem Friedensrich⸗ ter, aus ſechs Verwandten oder Verſchwaͤgerten beſtehen, welche ſowohl in der Gemeinde, wo die Vormundſchaft anzuordnen iſt, als in dem Umkreiſe von zwey Myriame⸗ tern(Meilen), halb aus der vaͤterlichen und halb aus der muͤtterlichen Linie gewaͤhlt werden, dergeſtalt, daß man ſich in jeder Linie nach der Naͤhe des Grades richtet.
Im Falle der Gleichheit des Grades wird der Verwandte dem Verſchwaͤgerten, und unter Verwandten deſſelben Gra⸗ des, der aͤltere dem juͤngern vorgezogen.
4⁰8, Nur die vollbuͤrtigen Bruͤder des Minderjaͤhrigen und die Chegatten ſeiner vollbuͤrtigen Schweſtern ſind von der im vorhergehenden Artikel enthaltenen Beſchraͤnkung der Anzahl ausgenommen.
Sind deren ſechs oder mehrere, ſo ſind ſie alle Mitglie⸗ der des Familienrathes, welchen ſie alsdann allein mit den


