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Napoleons Gesetzbuch
Entstehung
Seite
74
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74 I. Buch. 9. CTitel.

ſich von dem koͤniglichen Procurator bey dem Gerichte der erſten Inſtanz Nachricht geben, und erſtattet ſeinen Be⸗ richt an den Praͤſidenten des Appellationshofes, worauf dieſer, nachdem er den Vater hiervon benachrichtigt und alle Erkundigungen eingezogen hat, den von dem Praͤſidenten des Gerichtes der erſten Inſtanz ertheilten Befehl aufheben oder maͤßigen kann.

383. Der 376, 377, 378 und 37gſte Artikel ſind auf die Eltern natuͤrlicher, geſetzlich anerkannter, Kinder eben⸗

falls anwendbar.

384. Waͤhrend der Ehe hat der Vater, und, nach Auf⸗

loͤſung derſelben, der Ueberlebende von beyden Eltern, die

Benutzung des Vermoͤgens der Kinder, bis ſie das achtzehnte Jahr zuruͤckgelegt haben, oder bis zu der etwa fruͤher er⸗ folgten Emancipation.

385. Die mit dieſer Benutzung verbundenen Laſten ſind:

1) Diejenigen, welche den Nießbrauchern obliegen;

2) Die Ernaͤhrung, der Unterhalt und die Erziehung der Kinder nach dem Verhaͤltniſſe ihres Vermoͤgens;

3) Die Bezahlung der faͤlligen Renten oder Capitalzinſen;

4) Die Berichtigung der Koſten der Beerdigung und der letzten Krankheit.

386. Derjenige von beyden Eltern, wider welchen die Eheſcheidung erkannt worden iſt, bleibt von dieſer Benutzung ausgeſchloſſen; auch hoͤrt dieſelbe bey der Mutter auf, wenn ſie zu einer zweyten Ehe ſchreitet.

387. Sie begreift weder das Vermoͤgen, welches die Kinder etwa durch ihre Arbeit und ihren Fleiß beſonders erwerben, noch auch dasjenige, welches unter der ausdruͤck⸗ lichen Bedingung, daß den Eltern deſſen Benutzung nicht zuſtehen ſolle, den Kindern geſchenkt oder vermacht worden

iſt.