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Napoleons Gesetzbuch
Entstehung
Seite
73
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I. Buch. 9. Titel. 73

377. Von dem Eintritte in's ſechszehnte Jahr an, bis zur Volljaͤhrigkeit oder Emancipation, kann der Vater darum nachſuchen, daß ſein Kind hoͤchſtens ſechs Monate eingeſperrt werde; er wendet ſich deshalb an den Praͤſi⸗ denten des erwaͤhnten Gerichtes, der, nach genommener Ruͤckſprache mit dem koͤniglichen Procurator, den Befehl zur Verhaftung entweder ertheilt oder verweigert, und im erſten Falle die vom Vater verlangte Zeit der Einſperrung abkuͤrzen kann.

378. In dem einen wie in dem andern Falle findet weder ein ſchriftlicher Aufſatz, noch eine gerichtliche Foͤrm⸗ lichkeit ſtatt, den Verhaftsbefehl ſelbſt, in welchem jedoch die Beweggruͤnde nicht ausgedruͤckt werden, ausgenommen⸗

Der Vater iſt nur verbunden, eine Verſicherung zu un⸗ terſchreiben, daß er alle Koſten bezahlen, und fuͤr den ge⸗ buͤhrenden Unterhalt ſorgen wolle.

379. Von dem Vater haͤngt es jederzeit ab, die Dauer der von ihm verfuͤgten oder nachgeſuchten Einſperrung abzu⸗ kuͤrzen. Verfaͤllt das Kind nach ſeiner Loslaſſung in neue Verirrungen: ſo kann, auf die in den vorhergehenden Artikeln beſtimmte Weiſe, die Einſperrung wiederholt verfuͤgt werden.

380. Hat ſich der Vater wieder verheirathet, ſo muß er, um ſein Kind aus erſter Ehe, ſelbſt wenn es noch unter ſechszehn Jahren iſt, einſperren zu laſſen, die Vorſchrift des 37 7ſten Artikels beobachten.

381. Die uͤberlebende und nicht wieder verheirathete Mut⸗ ter kann nur unter Mitwirkung der zwey naͤchſten Verwandten von der vaͤterlichen Seite, und vermittelſt des im 377ſten Artikel vorgeſchriebenen Geſuches, ein Kind einſperren laſſen.

382. Hat das Kind eigenes, ihm perſoͤnlich zuſtehendes, Vermoͤgen, oder treibt es ein Gewerbe: ſo kann ſeine Ein⸗ ſperrung, ſelbſt wenn es noch nicht ſechszehn Jahr alt iſt, ebenfalls nur nach der im 377ſten Artikel vorgeſchriebenen Form erfolgen.

Dem eingeſperrten Kinde bleibt es unbenommen, ſich an den koͤniglichen General⸗Procurator bey dem Appellations⸗ hofe mit einem ſchriftlichen Aufſatze zu wenden. Dieſer laͤßt