7 2 I. Buch, 9. Titel,
359. Sind, waͤhrend der erſten drey Monate nach der Volljaͤhrigkeit des Pfleglings, die in Beziehung auf die Adoption ſeinem Pfleger von ihm gethanen Antraͤge ohne Erfolg geblieben, und iſt der Pflegling nicht im Stande, ſich ſeinen Lebensunterhalt zu erwerben“: ſo kann der Pfle⸗ ger verurtheilt werden, den Pflegling wegen dieſer Unfaͤ⸗ higkeit zum eignen Erwerbe ſeines Unterhalts zu entſchaͤ⸗ digen.
Dieſe Entſchaͤdigung ſoll ſich in eine Unterſtuͤtzung auf⸗ loͤſen, die dazu geeignet iſt, dem Pflegling zu einem Gewerbe zu verhelfen; alles jedoch ohne Nachtheil der auf dieſen Fall zum Voraus getroffenen Verabredungen.
370. In jedem Falle iſt der Pfleger, wenn er einiges Vermoͤgen ſeines Pfleglings verwaltet hat, daruͤber Rech⸗ nung abzulegen verbunden. 4
Neunter Titel. Von der vaͤterlichen Gewalt.
371. In jedem Alter iſt das Kind ſeinen Eltern Ehr⸗ erbietung und Achtung ſchuldig.
372. Es bleibt unter ihrer Gewalt bis zu ſeiner Voll⸗ zaͤhrigkeit oder bis es daraus entlaſſen worden iſt.
373. Waͤhrend der Ehe uͤbt der Vater allein dieſe Ge⸗ walt aus.
374. Das Kind darf das vaͤterliche Haus ohne Erlaubniß des Vaters nicht verlaſſen, außer wenn es nach zuruͤckge⸗ legtem achtzehnten Jahre ſich freywillig anwerben laſſen will.
375. Hat der Vater beſonders wichtige Urſachen, mit dem Betragen ſeines Kindes unzufrieden zu ſeyn, ſo kann er ſich folgender Beſſerungsmittel bedienen.
376. Wenn das Kind das ſechszehnte Jahr ſeines Alters noch nicht angetreten hat, ſo kann der Vater es einige Zeit, jedoch nicht laͤnger, als einen Monat, einſperren laſſen. Zu dieſem Ende muß, auf ſein Verlangen, der Praͤſident des Bezirksgerichtes den Verhaftsbefehl erlaſſen.


