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Napoleons Gesetzbuch
Entstehung
Seite
70
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A* 70 I. Buch. 8. Titel. 2. Cap.

an denjenigen Orten und in einer ſolchen Anzahl von Exem⸗ plaren, wie das Gericht es der Sache angemeſſen findet, angeſchlagen werden.

359. In den naͤchſten drey Monaten nach Verkuͤndigung des Erkenntniſſes ſoll, auf Anſuchen des einen oder des andern Theils, die Adoption an dem Orte, wo der Adop⸗ tant ſeinen Wohnſitz hat, in die Regiſter des Perſonenſtan⸗ des eingetragen werden.

Dieſe Eintragung geſchieht nur auf Vorzeigung einer foͤrmlichen Ausfertigung des von dem Appellationshofe erlaſ⸗ ſenen Erkenntniſſes, und die Adoption bleibt ohne Wirkung, wenn ſie nicht binnen dieſer Friſt eingetragen wurde.

360. Stirbt der Adoptant, nachdem die Urkunde, woraus ſich ſein Entſchluß, den Adoptionsvertrag einzugehen, ergibt, zwar von dem Friedensrichter aufgenommen und den Gerich⸗ ten vorgelegt worden iſt, jedoch bevor dieſe endlich daruͤber entſchieden haben: ſo ſoll das Verfahren fortgeſetzt, und die „Adoption, wenn ſie ſtatt finden kann, zugelaſſen werden.

Halten die Erben des Adoptanten die Adoption fuͤr unzu⸗ laͤſſig, ſo bleibt es ihnen unbenommen, dem koͤniglichen Procurator ihre Vorſtellungen und Bemerkungen daruͤber zuzuſtellen.

Zweytes Capitel. Von dem pflegelterlichen Verhaͤltniſſe.

361. Wer das funfzigſte Jahr zuruͤckgelegt, und keine ehelichen Kinder oder Abkoͤmmlinge hat, kann, wenn er auf geſetzliche Weiſe einen Minderjaͤhrigen in ein naͤheres Verhaͤltniß mit ſich zu bringen wuͤnſcht, ſein Pfleger wer⸗ den, wenn er hierzu die Einwilligung der Eltern des Kindes, oder des Ueberlebenden von ihnen, oder, in deren Erman⸗ gelung, die des Familienrathes, oder endlich, wenn das Kind keine bekannten Verwandten hat, die Zuſtimmung der Verwalter des Waiſenhauſes, worin daſſelbe aufgenommen iſt, oder der Municipalitaͤt ſeines Aufenthaltsortes, erhalten hat.