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Napoleons Gesetzbuch
Entstehung
Seite
67
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I. Buch. 8. Titel. 1. Cap. 67

Jahre aͤlter ſind, als diejenigen, die ſie an Kindesſtatt annehmen wollen.

344. Niemand kann von mehreren zugleich an Kindes⸗ ſtatt angenommen werden, es ſey dann von zweyen Ehegatten.

Außer dem Falle des 366ſten Artikels, kann kein Ehe⸗ gatte ohne Bewilligung des andern adoptiren.

345. Die Befugniß zu adoptiren kann nur in Anſehung eines ſolchen ausgeuͤbt werden, den man entweder in ſeiner Minderjaͤhrigkeit, und wenigſtens ſechs Jahre lang, un⸗ terſtuͤtzt und ununterbrochen gepflegt hat, oder der dem Adoptanten, entweder in einem Gefechte, oder dadurch, daß er ihn den Flammen oder Fluthen entriß, das Leben gerettet hat.

In dieſem zweyten Falle ſoll es hinreichen, daß der Adoptant volljaͤhrig und aͤlter, als der Adoptirte, iſt; daß er keine ehelichen Kinder und Abkoͤmmlinge hat, und daß, wenn er verheirathet iſt, ſein Ehegatte in die Adoption einwilligt.

3 46. Die Adoption hat in keinem Falle vor der Voll⸗ jaͤhrigkeit des Adoptirten ſtatt. Sind deſſen beyde Eltern oder eins von beyden noch am Leben, ſo iſt der Adoptirte, wenn er ſein fuͤnf und zwanzigſtes Jahr noch nicht zuruͤck⸗ gelegt hat, verbunden, die Einwilligung ſeiner Eltern oder des Ueberlebenden zu der Adoption beyzubringen, wenn er aber aͤlter als fuͤnf und zwanzig Jahre iſt, um ihren Rath zu bitten.

347. Die Adoption verleiht dem Adoptirten den Namen des Adoptanten, der ſeinem eigenen Namen beygefuͤgt wird.

348, Der Adoptirte bleibt in ſeiner leiblichen Familie, und behaͤlt darin alle ſeine Rechte.

Gleichwohl iſt die Ehe verboten:

Zwiſchen dem Adoptanten, dem Adoptirten und ſeinen Abkoͤmmlingen;

Zwiſchen den Adoptivkindern einer und derſelben Perſon;

Zwiſchen dem Adoptirten und den Kindern, welche der Adoptant etwa ſpaͤterhin bekommt;