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Napoleons Gesetzbuch
Entstehung
Seite
65
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I. Buch. 7. Titel. 3. Cap. 65

die nachfolgende Ehe ihrer Eltern legitimirt werden, wenn dieſe ſie, entweder vor ihrer Heirath geſetzlich anerkannt haben, oder bey Abſchließung der Ehe ſelbſt anerkennen.

332. Sogar zum Vortheile ſchon verſtorbener Kinder, welche Abkoͤmmlinge zuruͤckgelaſſen haben, kann die Legiti⸗ mation eintreten, und nuͤtzt alsdann dieſen Abkoͤmmlingen.

333. Durch eine nachfolgende Ehe legitimirte Kinder ſollen eben die Rechte haben, als wenn ſie aus dieſer Ehe geboren waͤren.

Zweyter Abſchnitt. Von der Anerkennung der natuͤrlichen Kinder.

334. Die Anerkennung eines natuͤrlichen Kindes, wenn ſie nicht in deſſen Geburts⸗Urkunde enthalten iſt, ſoll durch eine oͤffentliche Urkunde geſchehen.

335. Dieſe Anerkennung kann zum Vortheile des aus einer Blutſchande, oder aus einem Ehebruche erzeugten Kindes nicht ſtatt finden.

336. Die Anerkennung des Vaters, ohne die Anzeige und das Geſtaͤndniß der Mutter, hat nur in Ruͤckſicht des Vaters ihre Wirkung.

337, Die Anerkennung, welche waͤhrend der Ehe von einem der Ehegatten zum Vortheile eines natuͤrlichen Kin⸗ des geſchieht, das er vor der Ehe mit einem andern, als ſeinem Ehegatten, erzeugt haben moͤchte, kann weder dieſem letztern, noch den aus jener Ehe gezeugten Kindern zum Nachtheile gereichen.

Sie ſoll gleichwohl nach aufgeloͤster Ehe, wenn aus derſelben keine Kinder mehr am Leben ſind, ihre Wirkung hervorbringen.

338. Ein natuͤrliches, wenn gleich anerkanntes Kind, kann auf die Rechte eines ehelich gebornen keinen Anſpruch machen. Die Rechte der natuͤrlichen Kinder werden in dem Titel von der Erbfolge beſtimmt.

339. Jede Anerkennung von Seiten des Vaters oder der Mutter, ſo wie jeder Anſpruch von Seiten des Kin⸗

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