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Napoleons Gesetzbuch
Entstehung
Seite
61
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I. Buch. 7. Titel. 1. Cap. 61

3⁰9. Doch haͤngt es von dem Manne ab, dieſe Verur⸗ theilung dadurch unwirkſam zu machen, daß er ſich ent⸗ ſchließt, ſeine Frau wieder zu ſich zu nehmen.

310. Hat die perſoͤnliche Trennung, welche aus einer andern Urſache, als wegen eines von der Frau begangenen Ehebruches erkannt wurde, drey Jahre gedauert: ſo kann der Ehegatte, welcher anfaͤnglich der Beklagte war, um die Eheſcheidung vor Gericht nachſuchen, und dieſes ſoll dieſelbe geſtatten, wenn der anfaͤngliche Klaͤger, der entwe⸗ der gegenwaͤrtig, oder doch gehoͤrig vorgeladen iſt, nicht un⸗ verzuͤglich bewilligt, daß die perſoͤnliche Trennung aufhoͤre.

311. Die perſoͤnliche Trennung zieht allemal eine Ab⸗ ſonderung des Vermoͤgens nach ſich.

Siebenter Titel. Von der Vaterſchaft und der Kindſchaft.

Erſtes Capitel.

Von der Kindſchaft ehelicher oder in der Ehe geborener Kinder.

312. Ein waͤhrend der Ehe empfangenes Kind hat den Ehemann zum Vater.

Dieſer iſt gleichwohl berechtigt, das Kind nicht anzuer⸗ kennen, wenn er beweist, daß er in der ganzen Zwiſchen⸗ zeit, von dem dreyhundertſten bis zum hundert achtzigſten Tage vor der Geburt des Kindes, wegen Abweſenheit oder eines ſonſtigen Zufalls ſich in dem Zuſtande einer phyſiſchen Unmoͤglichkeit, ſeiner Gattin ehelich beyzuwohnen, befun⸗ den habe.

313. Der Chemann iſt nicht berechtigt, unter Anfuͤhrung ſeines natuͤrlichen Unvermoͤgens, das Kind zu verleugnen; er kann es auch nicht verleugnen wegen eines von ſeiner Ehe⸗ gattin begangenen Ehebruches, wenn ihm nicht etwa die Ge⸗ burt verheimlicht wurde, in welchem Falle es ihm geſtattet