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Napoleons Gesetzbuch
Entstehung
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60
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60 I. Buch. 6. Titel. 5. Cap.

304. Die Aufloͤſung der Ehe durch eine gerichtlich zu⸗ gelaſſene Scheidung ſoll den aus dieſer Ehe erzeugten Kin⸗ dern keinen der Vortheile entziehen, die ihnen durch die Geſetze oder die Eheſtiftung ihrer Eltern zugeſichert waren. Der wirkliche Anfall dieſer Rechte ſoll jedoch fuͤr die Kinder nur auf eben die Weiſe und unter eben den Unſtaͤnden eintreten, wie ſie ihnen zugefallen ſeyn wuͤrden, wenn die Eheſcheidung nicht ſtatt gefunden haͤtte.

305. Im Falle einer wegen gegenſeitiger Einwilligung erfolgten Eheſcheidung⸗ ſoll das Eigenthum der Haͤlfte des Ver: noͤgens eines jeden Ehegatten, an dem Tage ihrer erſten Erklaͤrung, den aus dieſer Ehe erzeugten Kindern

kraft des Geſetzes zufallen. Die Eltern behalten gleichwohl

die Benutzung dieſer Haͤlfte bis zur Volljaͤhrigkeit ihrer

Kinder, unter der Verbindlichkeit, fuͤr deren Nahrung,

Unterhalt und Erziehung, nach ihrem Stande und Vermoͤ⸗

gen, zu ſorgen: dies alles jedoch den uͤbrigen Vortheilen,

welche den erwaͤhnten Kindern durch die Eheſtiftung ihrer Eltern etwa zugeſichert ſind, unbeſchadet.

Fuͤnftes Capitel.

Von der perſoͤnlichen Trennung(Scheidung von Tiſch und Bette).

306. In den Faͤllen, wo die Klage auf Eheſcheidung wegen einer beſtimmten Urſache ſtatt findet, koͤnnen die Ehe⸗ gatten auch um perſoͤnliche Trennung nachſuchen.

307. Dieſes Geſuch wird eben ſo, wie jede andere Civil⸗ klage, angebracht, verhandelt und entſchieden; auf wech⸗ ſelſeitige Einwilligung der Ehegatten ſoll daſſelbe gleichwohl nicht gegruͤndet werden koͤnnen.

308. Die Frau, wider welche auf perſoͤnliche Tren⸗ nung wegen eines begangenen Ehebruches erkannt wird, ſoll in demſelben Urtheile, auf den Antrag der koͤniglichen Procuratoren, zur Einſperrung in ein Arbeitshaus auf beſtimmte Zeit, die nicht kuͤrzer als drey Monate, und nicht laͤnger als zwey Jahre ſeyn darf, verurtheilt werden.