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I. Buch. 6. Titel. 4A. Cap. 59
den Antrag der koͤniglichen Procuratoren, auf eine beſtimmte Zeit, die jedoch nicht kuͤrzer als drey Monate, und nicht laͤnger als zwey Jahre ſeyn darf, zur Einſperrung in ein Arbeitshaus verurtheilt werden.
299. In einem jeden Falle der erfolgten Eheſcheidung, den der wechſelſeitigen Einwilligung allein ausgenommen, verliert der Ehegatte, wider welchen die Scheidung zuge⸗ laſſen wurde, alle Vortheile, die ihm von dem andern Ehegatten, entweder durch die Eheſtiftung, oder nach Ein⸗ gehung der Ehe, zugewendet waren.
300. Der Ehegatte, welcher die Eheſcheidung ausge⸗ wirkt hat, behaͤlt die von dem andern Ehegatten ihm zugewandten Vortheile, ſelbſt wenn ſie gegenſeitig ausbe⸗ dungen waren, dieſe Gegenſeitigkeit aber nicht mehr ſtatt findet.
301. Sollten die Ehegatten keine Vortheile einander zugewendet haben, oder die wirklich ausbedungenen nicht hinreichend ſcheinen, um dem Ehegatten, welcher die Ehe⸗ ſcheidung auswirkte, ſeinen Unterhalt zu verſichern: ſo kann ihm das Gericht aus dem Vermoͤgen des andern Ehe⸗ gatten eine jaͤhrliche Unterhaltsſumme zuerkennen, die jedoch das Drittel der Einkuͤnfte dieſes letztern nicht uͤber⸗ ſchreiten darf. Dieſe Unterhaltsſumme kann gleichwohl, wenn ſie nicht mehr nothwendig iſt, wieder aufgehoben werden. 3
302. Die Kinder ſollen dem Ehegatten, welcher die Eheſcheidung ausgewirkt hat, uͤberlaſſen werden, wenn nicht zu deren vorzuͤglichem Beſten das Gericht, auf Anſuchen der Familie oder des koͤniglichen Procurators, verfuͤgt, daß alle oder einige von ihnen der Fuͤrſorge des andern Ehegatten oder einer dritten Perſon anvertrauet werden ſollen.
303. Doch behalten die Eltern, ohne darauf Nuͤckſicht zu nehmen, wem die Kinder anvertraut werden, gegenſei⸗ tig das Recht, uͤber den Unterhalt und die Erziehung derſel⸗ ben die Aufſicht zu fuͤhren, und muͤſſen, nach Verhaͤltniß ihres Vermoͤgens, hierzu beytragen.


