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Napoleons Gesetzbuch
Entstehung
Seite
42
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I. Buch. 5. Titel. 6. Cap.

den Unterhalt ſchuldig iſt, in ſein Haus aufnehme, ihn daſelbſt ernaͤhre und unterhalte.

211. Das Gericht ſoll ebenfalls entſcheiden: ob der Vater oder die Mutter, welche das Kind, dem ſie den Unterhalt ſchuldig ſind, in ihr Haus aufzunehmen, zu ernaͤhren und zu unterhalten ſich erbieten, in dieſem Falle von der Verbindlichkeit zur Bezahlung der Unterhaltsſumme frey zu ſprechen ſind.

Sechstes Capitel.

Von den wechſelſeitigen Rechten und Pflichten der Ehegatten.

212. Die Ehegatten ſind einander Treue, Huͤlfe und Beyſtand ſchuldig.

213. Der Mann iſt ſeiner Frau Schutz, und die Frau ihrem Manne Gehorſam ſchuldig.

214. Die Frau iſt verbunden, bey dem Manne zu woh⸗

nen, und ihm allenthalben hin zu folgen, wo er ſich auf⸗

zuhalten fuͤr gut findet; der Mann iſt ſchuldig, ſie aufzu⸗ nehmen, und ihr alles, was zum Lebensunterhalte erforder⸗ lich iſt, nach ſeinem Vermoͤgen und Stande zu entrichten.

215. Die Frau kann ohne Genehmigung ihres Mannes nicht vor Gericht auftreten, ſelbſt alsdann nicht, wenn ſie eine oͤffentliche Handelsfrau iſt, wie auch wenn ſie mit ihrem Manne in keiner Guͤtergemeinſchaft lebt, oder wenn eine Vermoͤgensabſonderung zwiſchen beyden ſtatt findet.

216. Die Genehmigung des Mannes iſt nicht erforder⸗ lich, wenn gegen die Frau in peinlichen oder Polizeyſachen verfahren wird.

3217. Die Ehefrau kann, wenn ſie gleich mit ihrem Manne in keiner Guͤtergemeinſchaft, oder in einer Vermoͤ⸗ gensabſonderung lebt, weder ſchenken, veraͤußern, ihr Ver⸗ moͤgen mit Hypotheken beſchweren, noch erwerben, es ſey unentgeltlich oder gegen Verguͤtung, ſo fern nicht ihr Ehe⸗ mann bey der Handlung ſelbſt dazu mitgewirkt oder ſchrift⸗ lich eingewilligt hat.