I. Buch. 5. Titel. 5. Cap. 41¹
Fuͤnftes Capitel.
Von den Verbindlichkeiten, die aus der Ehe entſpringen.
203. Blos durch die Verheirathung uͤbernehmen die Ehegatten gemeinſchaftlich die Verbindlichkeit, ihre Kinder zu ernaͤhren, zu unterhalten und zu erziehen.
204. Das Kind hat keine Klage wider ſeine Eltern auf eine Verſorgung durch Heirath oder auf andere Weiſe.
205. Die Kinder ſind ihren duͤrftigen Eltern und anderen Aſcendenten den Unterhalt ſchuldig.
206. Auf gleiche Weiſe und unter denſelben Umſtaͤnden ſind Schwiegerſoͤhne und Schwiegertoͤchter ihren Schwie⸗ gereltern Unterhalt ſchuldig; dieſe Verbindlichkeit hoͤrt aber auf: 1) Wenn die Schwiegermutter zur zweyten Ehe geſchrit⸗ ten iſt; ¹
2) Wenn derjenige von beyden Ehegatten, von welchem die Schwaͤgerſchaft herruͤhrt, und die aus ſeiner ehelichen Verbindung mit dem andern Ehegatten abſtammenden Kin⸗ der verſtorben ſind.
207. Die Verbindlichkeiten, welche aus dieſen Vor⸗ ſchriften entſtehen, ſind wechſelſeitig.
208. Der Unterhalt wird nur verhaͤltnißmaͤßig nach dem Beduͤrfniſſe deſſen, der darauf Anſpruch macht, und dem Vermoͤgen deſſen, der ihn zu leiſten hat, zuerkannt.
209. Kommt derjenige, welcher den Unterhalt gibt, oder der, welcher ihn erhaͤlt, in einen ſolchen Zuſtand, daß jener ihn nicht mehr leiſten kann, oder dieſer, ſey es ganz oder zum Theile, deſſen nicht mehr bedarf: ſo kann auf voͤllige Befreyung von demſelben, oder auf deſſen Ver⸗ minderung, angetragen werden.
210. Beweist der, welcher den Unterhalt zu geben hat, daß er die beſtimmte Unterhaltsſumme zu zahlen nicht im Stande iſt: ſo kann das Gericht, nach vorgaͤngiger Un⸗ terſuchung der Sache, verfuͤgen, daß er den, welchem er


