40 I. Buch. 5. Titel. 4. Cap.
ſene Ehe vorgelegt worden: ſo ſollen die Ehegatten mit der Klage auf Nichtigkeits⸗Erklaͤrung dieſer Urkunde gegen einander nicht gehoͤrt werden.
197. Wenn gleichwohl in den Faͤllen des 194ſten und 195ſten Artikels die beyden Perſonen, welche oͤffentlich als Ehegatten gelebt haben, und nun beyde verſtorben ſind, von ihnen abſtammende Kinder zuruͤcklaſſen: ſo kann die eheliche Geburt dieſer Kinder unter dem Vorwande allein nicht beſtritten werden, daß ſie die Heiraths⸗Urkunde ihrer Eltern nicht aufweiſen koͤnnen, ſo fern nur die Recht⸗ maͤßigkeit ihrer Geburt durch einen mit der Geburts⸗Ur⸗ kunde nicht im Widerſpruche ſtehenden Beſitzſtand erwieſen iſt.
198. Geht der Beweis, daß eine Ehe geſetzlich abge⸗ ſchloſſen wurde, aus dem Erfolge eines peinlichen Verfah⸗ rens hervor: ſo ſichert die Eintragung des Urtheils in die Regiſter des Perſonenſtandes der Ehe, von dem Tage ihrer Abſchließung an, alle ihre buͤrgerlichen Wirkungen, ſowohl in Anſehung der Ehegatten ſelbſt, als der aus dieſer Ehe abſtammenden Kinder.
199. Sind beyde Ehegatten, oder einer derſelben, ver⸗ ſtorben, ohne den Betrug entdeckt zu haben, ſo koͤnnen alle, welche bey der Guͤltigkeits⸗Erklaͤrung der Ehe ein Intereſſe haben, und auch der koͤnigliche Procurator, die peinliche Klage anſtellen.
200. Iſt der oͤffentliche Beamte vor Entdeckung des Betruges verſtorben, ſo hat der koͤnigliche Procurator, in Gegenwart der Intereſſenten und auf deren Anzeige, die Entſchaͤdigungs⸗Klage wider deſſen Erben zu richten.
2⁰1. Die fuͤr unguͤltig erklaͤrte Ehe bringt, wenn ſie in gutem Glauben eingegangen wurde, ſowohl in Hinſicht der Ehegatten, als der Kinder, die buͤrgerlichen Wirkungen hervor.
20⁰2. War nur einer der beyden Ehegatten in gutem Glauben, ſo hat die Ehe auch nur zum Vortheile dieſes Ehegatten, und der aus der Ehe abſtammenden Kinder, ihre buͤrgerlichen Wirkungen.


