I. Buch. 5. Titel. 6. Cap. 43³
218. Verweigert der Mann ſeiner Frau die Genehmi⸗ gung vor Gericht aufzutreten, ſo kann der Richter ſie dazu berechtigen.
219. Verſagt der Mann ſeiner Frau die Genehmigung zur Eingehung eines Rechtsgeſchaͤfts, ſo kann ihn die Frau unmittelbar vor das Gericht der erſten Inſtanz in dem Be⸗ zirke ihres gemeinſchaftlichen Wohnſitzes vorladen laſſen, welches alsdann, nachdem der Mann in dem Berathſchla⸗ gungszimmer vernommen, oder doch gehoͤrig vorgefordert worden iſt, ſeine Genehmigung ertheilen oder verſagen kann.
220. Iſt ſie eine oͤffentliche Handelsfrau, ſo kann ſie in ihren Handelsangelegenheiten ſich ohne Genehmigung ihres Mannes verbindlich machen; ſie verbindet in dieſem Falle auch ihren Mann, wenn ſie mit ihm in. Guͤtergemeinſchaft lebt.
Als oͤffentliche Handelsfrau wird ſie jedoch nicht angeſehen, wenn ſie nur im Einzelnen die zur Handlung ihres Mannes gehörigen Waaren verkauft, ſondern allein in dem Falle, wenn ſie einen abgeſonderten Handel treibt..—
221. Iſt der Mann zu einer entehrender oder Leibes⸗ ſtrafe verurtheilt, waͤre ſie auch nur wegen ungehorſamen Nichterſcheinens erkannt: ſo kann die, ſelbſt volljaͤhrige, Ehe⸗ gattin, ſo lange die Strafe dauert, nur alsdann vor Gericht ſtehen oder Vertraͤge ſchließen, wenn ſie zuvor die Genehmi⸗ gung des Richters ausgewirkt haben wird, der ſolche in dieſem Falle ertheilen kann, ohne den Mann vernommen oder vorgeladen zu haben.
222. Iſt dem Manne die freye Verwaltung ſeines Ver⸗ moͤgens unterſagt, oder iſt er abweſend, ſo kann der Richter, nach vorhergegangener Unterſuchung der Sache, die Fran berechtigen, ſowohl vor Gericht aufzutreten, als auch Ver⸗ reaͤge zu ſchließen.
223. Jede im Allgemeinen ertheilte Genehmigung, waͤre ſie auch in der Eheſtiftung(Heiraths⸗Contract) ausbedun⸗ gen worden, gilt nur in Beziehung auf die Verwaltung des der Frau zugehoͤrigen Vermoͤgens.
224. Iſt der Mann noch minderjaͤhrig, ſo bedarf die


