26 I. B. II T. Beurkundungen d. buͤrgerl. Stands.
Stands anzeigen. Dieſer muß, um ſich des Hinſchei⸗ dens zu verſichern, ſich dahin verfügen, und nach Vorſchrift des vorhergehenden Sazes einen Schein über die ihm gemachten Anzeigen, und über die von ihm eingezogenen Erkundigungen fertigen. 1
Ueberdieß ſollen in den beſagten Spitälern und Häu⸗ jern eigene Böcher geführt werden, um dieſe Erklärungen
und eingezogenen Nachrichten zugleich darin einzutragen.
Der Beamte des bürgexlichen Stands ſoll den Todten⸗ Schein dem gleichen Beamten des lezten Wohnorts des Verſtorbenen einſenden, und dieſer ihn gleichfalls in ſeine Bücher eintragen.
84. Aeußern ſich Zeichen oder Spuren eines gewalt⸗ ſamen Todes, oder andere Umſtände, welche deßhalb ei⸗ nen Zweifel erwecken; ſo darf die Beerdigung nicht eher geſchehen, als nachdem ein Polizey⸗Beamter unter dem Beyſtand eines Staats⸗Arzts oder Wund⸗Arzts über den
Zuſtand des Leichnams, und über die Umſtände, welche hierauf Bezug haben, nach der Leichenſchau⸗Ordnung, ſo wie über die Erkundigungen, die er über Vornamen, Geſchlechts⸗Namen, Alter, Gewerbe, Geburts⸗ und Wohnort des Verſtorbenen einziehen konnte, ein Protokoll gefertigt haben wird. 82. Der Polizey⸗Beamte iſt gehalten, dem Beam⸗ ten des bürgerlichen Stands des Orts, wo die Perſon verſtorben iſt, ſogleich alle Nachrichten mitzutheilen, die in ſeinem Protokoll enthalten ſind, und nach den⸗ ſelben iſt der Todtenſchein zu verfaſſen. Eine Ausfertigung davon ſoll der Beamte des bür⸗ gerlichen Stands demjenigen zuſenden, der am Wohnort
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