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Code Napoléon : mit Zusäzen und Handelsgesezen als Land-Recht für das Großherzogthum Baden
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Seite
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22 I. B. II. T. Beurkundungen d. buͤrgerl Stands.

zeigen laſſen. Derjenige aus ihnen, dem es etwa un⸗ möglich ſeyn möchte, ſich ihn zu verſchaffen, kann ſtatt deſſen einen Kundbarkeits⸗Schein von der ordentlichen Obrigkeit ſeines Geburts⸗oder Wohnorts beybringen.

71. Der Kundbarkeits⸗Schein muß enthalten eine Erklärung von ſieben Zeugen, männlichen und weibli⸗ chen Geſchlechts, verwandt oder nicht verwandt, über die Vornamen, den Geſchlechts⸗Namen, das Gewerbe und den Wohnort des künftigen Ehegatten(auch ſeiner El⸗ tern, wenn ſie bekannt ſind), ſodann über den Ort und ſo viel möglich, die Zeit ſeiner Geburt, und über die Ur⸗ ſachen, die es verhindern, den Geburtsſchein ſelbſt bey⸗ zubringen. Die Zeugen müſſen den Schein über die Kundbarkeit mit der OrtsObrigkeit unterzeichnen, und wären einige unter ihnen des Schreibens unerfah⸗ ren, oder zu unterzeichnen auſſer Stand, ſo muß auch dieſes angemerkt werden.

72. Der Kundbarkeits⸗Schein muß dem Bezirks⸗Be⸗ amten des Orts, wo die Heirath vor ſich gehen ſoll, vor⸗ gelegt werden. Nach Vernehmung des Kron⸗Anwalds gibt oder verſagt er hierauf ſeine Beſtätigung, je nach⸗ dem er die Ausſagen der Zeugen und die Gründe, we⸗ gen welcher man den Geburts⸗Schein nicht beibringen kann, zureichend findet oder nicht.

73. Der öffentliche Schein, welcher die Einwilligung derſder Trauung nicht anwohnenden Eltern oder Gros⸗El⸗ tern oder bey Abgang derſelben, die Einwilligung der Fa⸗ milie enthält, muß Vornamen, Geſchlechtsnamen, Gewerbe

und Wohnort des künftigen Ehegatten, und aller derjeni⸗