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Code Napoléon : mit Zusäzen und Handelsgesezen als Land-Recht für das Großherzogthum Baden
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21
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I. B. II. T. Beurkundungen d. buͤrgerl. Stands. 21

oder ihren mit einer beſondern und öffentlichen Voll⸗ macht verſehenen Gewalthabern unterzeichnet werden; ſie müſſen nebſt einer Abſchrift der Vollmacht den Bethei⸗ ligten entweder zu eigener Hand oder zu ihrem Wohnſitz behändigt, und dem Beamten des bürgerlichen Stands, der ſeine Einſicht der Urſchrift darauf zu bemerken hat, vorgezeigt werden. 1

67. Der Beamte des bürgerlichen Stands muß ohne Zeitverluſt die Einſprache in dem Aufgebotsbuch mit⸗ telſt einer kurzen Anzeige bemerken.

Am Rand des Eintrags dieſer Einſprachen muß er nachmals der Urtheile oder des Aufhebungs⸗Scheins, ſo⸗

bald ihm eine Ausfertigung davon zugeſtellt wird, er⸗ wähnen.

68. Im Fall einer Einſprache darf der Beamte des bürgerlichen Stands, ehe ihm die Aufhebungs⸗Urkunde zugeſtellt worden iſt, nicht zur Trauung ſchreiten, bey Strafe von Einhundert Fünfzig Gulden, und Leiſtung aller Entſchädigung.

69. Sind keine Einſprachen eingelegt worden, ſo foll auch hievon in dem Trauungs⸗Schein Erwähnung geſchehen, und wenn Aufgebote der Ehe in mehrern Gemeinden nöthig waren, ſo ſollen die Verlobten von dem Beamten des bürgerlichen Stands einer jeden Ge⸗ meinde das Zeugniß beybringen, daß keine Einſprache

eingelegt worden ſey.

70. Der Beamte des bürgerlichen Stands ſoll ſich den

Geburtsſchein von jedem der tünftigen Ehegatten vor⸗