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Code Napoléon : mit Zusäzen und Handelsgesezen als Land-Recht für das Großherzogthum Baden
Entstehung
Seite
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20 I. B. II. T Beurkundungen des buͤrgerl. Stands. DOrittes Kapitel.

Von den Ehe⸗Büchern.

63 Vor Schließung der Ehe ſoll der Beamte des bürgerlichen Stands zwey Aufgebote mit einem Zwiſchen⸗ raum von acht Tagen, jedes auf einen Sonntag, vor verſammelter Gemeinde, machen.

In dieſen Aufgeboten, ſo wie in dem Schein, der hierüber gefertigt wird, müſſen ausgedrückt ſeyn die Vor⸗ namen, die Geſchlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohnorte der künftigen Ehegatten, ihre Volljährigkeit oder Minderjährigkeit, endlich die Vornamen, Geſchlechts⸗ Namen, das Gewerbe und die Wohnorte ihrer Eltern.

Dieſer Schein muß nebſt dem Ort, Tag und Stunde ausdrücken, wo die Aufgebote geſchehen ſind. Er ſoll in ein eigenes Buch eingeſchrieben werden, welches von Blatt zu Blatt, wie im 41. Saz beſtimmt iſt, mit Zahlen und Handzug verſehen, und am Ende jedes Jahrs in der Gerichtskanzley niedergelegt werden muß.

64. Von einem Aufgebot zum andern und während der ganzen Zwiſchenzeit von acht Tagen ſoll ein Auszug des Verkündigungs⸗Scheins an der Thüre des Gemeinde⸗ Hauſes angeheftet bleiben. Vor dem dritten Tag nach dem zweyten Aufgebot, den Tag dieſes Aufgebots nicht mit einbegriffen, darf die Ehe nicht geſchloſſen werden.

65. Iſt die Ehe nicht in Jahresfriſt nach der Aufge⸗ bots⸗Zeit geſchloſſen worden, ſo kann ſie nicht mehr ohne neues foͤrmliches Aufgebot eingegangen werden.

66. Die Einſprachen wider eine Heyrath ſollen auf der Urſchrift und der Abſchrift von den Einſprechenden