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I. B. II. T. Beurkundungen des buͤrgerl Stands. 15
Zeugen die Urkunde vorleſen. Es ſoll in derſelben Mel⸗ dung von der Erfüllung dieſer Förmlichkeit geſchehen.
39. Dieſe Urkunden müſſen von den Beamten des bürgerlichen Stands, von den erſcheinenden Theilen, und von den Zeugen unterzeichnet werden, oder es muß die Urſache angeführt ſeyn, welche die Erſchienenen und die Zeugen zu unterzeichnen verhinderte.
40. Die Beurkundungen des bürgerlichen Stands ſind in jeder Gemeinde in eine oder mehrere doppelt zu führende Lücher einzutragen. 4
41. Die Bücher ſollen vom Bezirks⸗Nichter oder ſeinem Stellvertreter in ununterbrochener Reihe Blatt⸗ weis mit Ziffern verſehen, mit Handzug beglaubigt, und das erſte und letzte Blatt noch beſonders angege⸗ ben werden.
42. Die Beurkundungen ſollen in die Bücher hin⸗ tereinander ohne leeren Zwiſchenraum eingetragen wer⸗ den.
Durchſtriche und Rand⸗Zuſätze müſſen beſonders, eben ſo wie der Hauptinhalt der Urkunde genehmigt und un⸗ terzeichnet werden. Man darf dabey ſich keiner Abkür⸗ zungen bedienen, noch Jahr und Tag mit Ziffern aus⸗ drücken.
43. Am Ende eines jeden Jahrs ſollen die Bücher von dem Beamten des bürgerlichen Stands förmlich abgeſchloſſen, und den Monat darauf, eins der Exem⸗ plare in der Gemeinds⸗Lade, das andere in der Kanz ley des Bezirks niedergelegt werden.
44. Mit der Doppelſchrift der Bücher, die bey der
gedachten Kanzley zu hinterlegen iſt, ſollen auch die Voll⸗ machten und andere Urkunden, die der Beurkundung des


