14 1. B. II. T. Beurkundungen des buͤrgerl. Stando. Zweyter Titel. Von den Beurkundungen des buͤrgerl. Stands.
Erſtes Kapitel. Allgemeine Verfügungen.
54. Die Beurkundungen des bürgerlichen Stands müſſen Ort, Jahr, Tag und Stunde, wo ſie aufge⸗ nommien werden, auch die Vornamen, die Geſchlechts⸗ namen, das Alter, das Gewerb, und den Wohnort aller derjenigen ausdrücken, die darinn genannt werden.
35. Die Beamten des bürgerlichen Stands dürfen den Beurkundungen, die ſie aufnehmen, weder durch Anmerkungen noch durch irgend eine andere Art des Ausdrucks etwas einrücken, was die Erſcheinenden etwa, ohne dazu vom Geſez aufgefordert zu ſeyn, angeben würden.
36. In Fällen, worinn die Betheiligten nicht verbun⸗ den ſind, in Perſon zu erſcheinen, dürfen ſie ſich durch einen andern vertreten laſſen, der beſondere und öf⸗ fentliche Vollmacht dazu hat.
37. Nur Manns Perſonen, die wenigſtens ein und zwanzig Jahr alt ſind, ſeyen ſie Verwandte oder nicht, dürfen bey den Beurkundungen des bürgerlichen Stands als Zeugen auftreten: ſie werden von den Betheiligten ſelbſt gewählt.
38. Der Beamte des bürgerlichen Stands muß den erſchienenen Parthien oder ihren Bevollmächtigten und den


