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Code Napoléon : mit Zusäzen und Handelsgesezen als Land-Recht für das Großherzogthum Baden
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8 4 Verkuͤndigung, Wirkung, Anwendung d. Geſeze.

Recht nicht Geſez mehr, möge es nun vorhin aus ge⸗ meinen oder Landesgeſetzen, aus Gewohnheiten oder Rechtsmeinungen als geſezlich gegolten haben.

6 c. Spätere allgemeine Geſeze heben jene nicht auf, die für einzelne Gattungen der Staats⸗Ange⸗ hörigen oder ihrer Handlungen früher von der nem⸗ lichen Staatsgewalt gegeben wurden, ſoweit nicht die Abſicht des Geſezes auch ſie aufzuheben gerade zu oder durch nothwendige Folge aus dem Verordneten darinn ausgeſprochen iſt.

6 d. Das Herkommen kann niemals einen muthmaslichen Willen des Geſezgebers über Aufhebung der Freyheit der Handlungen, welche das geſchriebene Recht dem Staatsbürger läßt, oder über die Aufhebung der Wirkſamkeit der Geſeze ausdrucken, mithin weder Rechte ſchaffen noch abſchaffen: es druckt aber

für alle Fälle, wo die Art und Weiſe in dem Umfang

und Gebrauch eines Rechts in Frage ſteht, über welche Geſeze oder Verträge nicht Maas geben, den muth⸗ maslichen Willen des Geſezgebers oder der Ver⸗ trags⸗Perſonen aus, wenn es gehörig vereigenſchaftet und bewieſen iſt. 4

6 e. Aeltere Provinz, und Ortsgeſeze, welche ihre geſeliche Kraft durch dieſes Geſezbuch verlieren, dienen als Urkunden des vorigen Herkommens, da wo es auf dieſes ankommen kann

6 f. Uebrigens gilt für Herkommen nur diejenige Handlungsweiſe, welche zu verſchiedenen Zeiten von verſchiedenen Perſonen, in Meinung Recht zu thun, offenkundig, gleichartig, und durch wenigſtens zehn Jahre ununterbrochen geübt ward.

6 g. Natürliche Verbindlichkeiten, welche nicht mit⸗

telbar oder unmittelbar in das bürgerliche Geſez auf⸗ genommen ſind, wirken zwar weder Anſprache noch Forderung an Andere; ſie wirken jedoch, daß derjenige, der ihnen gemäs etwas gethan oder gegeben hat; es nich