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Code Napoléon : mit Zusäzen und Handelsgesezen als Land-Recht für das Großherzogthum Baden
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gleichende Rückſicht nehmen, um für Fälle, wo es dar⸗

meinwirkſamer Vorſchriften oder gemeiner Beſcheide die ihm vorkommenden Rechtsſtrittigkeiten zu entſcheiden.

Zweck haben, können Verträge der Unterthanen keine Ausnahme begründen.

Verkuͤndigung Wirkung, Anwendung d. Geſeze. 3

4. Ein Richter, der ſich weigert einen Beſcheid zu geben, unter dem Vorwand, daß das Geſez den Fall unberührt laſſe, daß es dunkel oder unzulänglich ſey, kann auf Juſtizverſagung belangt werden.

4 a. Der Richter, wo ihm ein beſtimmter Aus⸗ ſpruch des Geſezes mangelt, muß auf Grund und Zweck des Geſezes, ſo weit ſie aus ihm ſelbſt erkennbar ſind; ſodann auf den Geiſt des Geſezbuchs, wie er aus der Zuſammenſtimmung ſeiner einzelnen Verfügungen her⸗ vorgeht; nachmals auf die Rechtsähnlichkeit, die aus einzelnen Verfügungen über verwandte Gegenſtände

ichen Rechts über einen ſolchen Fall, ſeine Entſchei⸗

dung gründen.

4 b. Der Richter darf das römiſche Recht in ver M. 7

auf ankommen kann, zu ermeſſen, was nach dem Bey⸗ ſgy ſpiel andrer Geſezgebungen für natürliche Rechtsfolge gewiſſer Verhältniſſe angeſehen werde; aber nicht um

5. Dem Richter iſt nicht erlaubt in der Form allge⸗

6. Von ſolchen Geſezen, welche die Handhabung der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten zum

6 a. Jeder Saz dieſes Geſezbuchs ſagt alles, was in Bezug auf bürgerliche Rechtsverhältniſſe in dem Umfang ſeiner Worte unmittelbar oder durch folgerichtige Ableitung gefunden werden kann, ſo weit nicht andre Säze deſſelben im Wege ſtehen.

6 b. Was kein Saz dieſes Geſezes geradezu oder folgweiſe ſagt, iſt in Beziehung auf das bürgerliche A 2

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A geſezliche Entſcheidungs⸗Gründe daraus zu ſchöpfen,. oder Berufungen der Parthieen auf ſolches zuzulaſſen. 5

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